Daniel Günther (Landesregierung SH, Frank Peter )

18.02.2022 Corona Verordnung beschlossen ab 19.02.2022

Das Kabinett hat heute (18. Februar 2022) eine Änderungsverordnung zur Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Wie in dieser Woche angekündigt werden damit Kontaktbeschränkungen zurückgenommen. Die Änderung sieht vor:

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  • eine Streichung der Kontaktbeschränkungen für private Treffen, an denen nur vollständig Geimpfte und Genesene teilnehmen (bisher grundsätzlich maximal zehn Personen),
  • eine Erhöhung der Grenze für private Zusammenkünfte auf 25 Personen (bisher Beschränkung auf zwei Haushalte), sofern mindestens eine ungeimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt.

Die Verordnung tritt ab morgen (19. Februar) in Kraft.

Dies bedeutet im Einzelnen:

Für private Zusammenkünfte gelten keine Kontaktbeschränkungen, wenn sämtliche teilnehmende Personen ab 14 Jahren

  • entweder vollständig geimpft sind (mindestens 14 Tage Abstand zur zweiten Impfung)
  • oder genesen sind (Erkrankung liegt also mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurück)
  • oder aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und über eine ärztliche Bescheinigung verfügen sowie negativ getestet sind (max. 24 Std. alter Antigen-Schnelltest oder max. 48 Std. alter PCR-Test).

Auf den Impf- und Genesenenstatus von Kindern unter 14 Jahren kommt es dabei nicht an. Sie dürfen sämtlich geimpfte und genesene Erwachsene begleiten. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zusammenkunft im privaten oder im öffentlichen Raum und ob sie im Innen- oder im Außenbereich stattfindet: Es gelten die gleichen Regeln. Die angepassten Regeln gelten auch für private Veranstaltungen (Feste, Hochzeiten etc.) in Lokalen und Restaurants. Die dort aktuell geltenden Bestimmungen sind zusätzlich einzuhalten (in einem gastronomischen Betrieb insbesondere die 2G-Plus-Regel).

Kontaktbeschränkungen bleiben dann bestehen, wenn mindestens eine teilnehmende Person ab 14 Jahren weder vollständig geimpft noch genesen ist und auch über keine ärztliche Bescheinigung in Verbindung mit einem aktuellen negativen Testnachweis verfügt, dass sie nicht geimpft werden kann. Dann ist die Zahl der Teilnehmenden auf höchstens 25 Personen beschränkt. Minderjährige (unter 18 Jahren) werden dabei mitgezählt, außer wenn sie sich in Begleitung einer sorge- und umgangsberechtigten Person befinden. Erfasst sind von den Kontaktbeschränkungen beispielsweise Treffen unter Freunden und Bekannten, aber auch Familienfeiern, Hochzeiten oder Geburtstagspartys zu Hause.

zu den amtlichen Dokumenten

15.02.2022 Ankündigung der Corona Regeln ab 19.02.2022

Die Landesregierung hat sich heute (15. Februar 2022) auf die Eckpunkte eines Stufenplans verständigt. In mehreren Schritten sollen in Schleswig-Holstein die Einschränkungen im gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben wieder zurückgenommen werden.

In einer ersten Stufe wird es zum 19. Februar 2022 Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen geben:

  • Sind alle Teilnehmenden geimpft oder genesen, fallen alle Beschränkungen weg. Das gilt dann auch für private Veranstaltungen in Lokalen und Restaurants.
  • Für private Treffen gilt: Nehmen ungeimpfte Personen teil, gilt eine Obergrenze von 25 Personen.

In einer zweiten Stufe gilt ab dem 3. März 2022:

  • Die bisherigen 2G- und 2G-Plus Regelungen entfallen größtenteils. An ihre Stelle tritt die 3G-Regelung.
  • Das gilt für die Bereiche Beherbergung, Sportausübung, Freizeit und Kultur, körpernahe Dienstleistungen und die außerschulische Bildung. Erforderlich bleibt jeweils ein Hygienekonzept. In einigen Bereichen kommt eine punktuelle Maskenpflicht dazu.
  • Ausnahmen werden hier nur noch in den Bereichen Großveranstaltungen (2G) und Diskos gelten (2G-Plus).
  • Bei Veranstaltungen im Innenbereich mit weniger als 500 Teilnehmenden gilt 3G. Im Außenbereich gibt es keine Vorgaben im Hinblick auf den Impfstatus.
  • Bei Großveranstaltungen ab 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird sich Schleswig-Holstein in der morgigen Ministerpräsidentenkonferenz für einen großen Schritt in Richtung Normalität einsetzen. Es soll möglichst bundesweit mehr ermöglicht werden. Hier werden dann 2G-Regelungen und eine punktuelle Maskenpflicht gelten.
  • In der Gastronomie bleibt es bei der Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen im Innenbereich, es gilt 3G.
  • Für Diskotheken gilt eine 2G-Plus-Vorgabe, weil Besucher hier nicht an festen Plätzen aufhalten.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen bleibt es beim Hygienekonzept sowie der Maskenpflicht. Für die 3G-Vorgabe gibt es eine Ausnahme im Bereich pflegerisch notwendiger und medizinischer Behandlungen.
  • Im Freizeit- und Kulturbereich ist zukünftig lediglich ein Hygienekonzept sowie eine punktuelle Maskenpflicht und 3G erforderlich.
  • Bei der Sportausübung entfällt die Beschränkung der Zahl der Wettbewerbsteilnehmer. Erforderlich bleibt ein Hygienekonzept. Auch hier gilt dann 3G.
  • Für Versammlungen und Religionsgemeinschaften entfallen die Teilnehmerbegrenzungen. Alternativ zu 3G kann auf die Besetzung von Plätzen im Schachbrettmuster zurückgegriffen werden. Hygienekonzept und punktuelle Maskenpflichten – etwa beim Gemeindegesang – gelten weiter.
  • Für Beherbergungen gilt die 3G-Regelung.
  • Touristische Reiseverkehre: Hier wird es auch die 3G-Vorgabe geben. Die Maskenpflicht im Innenbereich bleibt bestehen.

In einer dritten Stufe werden zum 20. März 2022 in den genannten Bereichen auch die 3G-Regelungen fallen.

Unabhängig von dem Stufenplan wird bzw. werden

  • in der Kita die Umfeldtestung eines Elternteils zunächst fortgesetzt. Über die Details für die Zeit ab dem 20. März wird in den kommenden Wochen beraten.
  • in der Schule die Kohorten ab dem 3. März aufgehoben.
  • ab dem 20. März die Testungen nicht mehr verpflichtend sein.
  • spätestens mit Beginn der Osterferien die Maskenpflicht in der Schule aufgehoben.

Text: Staatskanzlei SH / Redaktion, Foto: Frank Peter

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