Verbraucher, die aufgrund der aktuellen Krisensituation nicht mehr genug Geld zur Verfügung haben, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können bestimmte Zahlungen aussetzen
Das gilt auch für die Kosten der Wärmeversorgung oder Energiekosten wie Mieterstrom, wenn der Vertrag vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde. Momentan betrifft die Regelung alle Zahlungen, die bis zum 30. Juni 2020 erfolgen müssen.
Verbraucher können aufgrund einer aktuellen Bestimmung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz bei aktuellen Zahlungsengpässen, die auf der Corona-Krise beruhen von ihrem Verweigerungsrecht für Leistungen der Grundversorgung Gebrauch machen.
Antrag beim Versorger stellen
Wichtig ist dabei, dass man bei Inanspruchnahme den Energieversorger anschreibt und den Zahlungsaufschub beantragt. Hierfür stellt die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein ein Musterschreiben zur Verfügung.
Jeder Verbraucher muss seine Situation allerdings auch gegenüber dem Versorger nachweisen. Das heißt, es ist darzulegen, dass die Zahlungsschwierigkeiten durch die Corona-Krise zustande gekommen sind und das Zahlen der Energieversorgungskosten derzeit keinen angemessenen Lebensunterhalt mehr zulässt.
Die Zahlungen sind nur aufgeschoben!
Julia Buchweitz, Juristin der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein „Diese sogenannten Stundungen bedeuten nicht, dass man gar nicht mehr zahlen muss. Sie verschieben lediglich den Zahlungszeitpunkt und müssen später in voller Höhe nachgezahlt werden. Um durch den Zahlungsaufschub also nicht weitere finanzielle Probleme zu schaffen, macht es Sinn, die Zahlungen nicht komplett auszusetzen, sondern in Absprache mit dem Vertragspartner zu reduzieren.“
Ratenzahlungen vereinbaren
Es ist ebenfalls ratsam, sofort einen Ratenzahlungsplan für die Rückzahlung zu vereinbaren, wenn absehbar ist, dass die aufgeschobene Summe nicht in einem Betrag gezahlt werden kann. Sollte das Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers dazu führen, dass bei der Gegenseite ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen, kann der Vertragspartner die Stundung ablehnen. Sofern es sich um größere Unternehmen handelt dürfte dies aber kaum der Fall sein.
Text: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. / Redaktion
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