Die Landesregierung hat den Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS- CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit verlängert. Damit gelten weiterhin u.a. folgende Regelungen:
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- Personen, die aufgrund eines PCR-Tests oder eines von geschultem Personal abgenommenen Antigentests oder eines Selbsttests Kenntnis vom Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne).
- Gleiches gilt auch für Personen, nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktpersonen einzustufen sind; ausgenommen sind enge Kontaktpersonen im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kinderpflegestellen sowie Schulen.
- Sind die engen Kontaktpersonen geimpft oder genesen, entfällt die Pflicht zur unverzüglichen Absonderung.
- Alle Personen, die durch PCR-, Antigenschnell- oder Selbsttest Kenntnis vom Vorhandensein von SARS-CoV-2- Viren erlangen, müssen sich unverzüglich mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen.
- Personen, bei denen das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren durch Antigenschnell- oder Selbsttest festgestellt wurde, sind verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (z. B. PCR-Test) in einem Testzentrum, einer Teststation oder bei einem Arzt bestätigen zu lassen. Sie dürfen hierzu ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen. Unterbrechungen aus anderen Zwecken sind nicht gestattet. Sofern keine PCR-Testung erfolgt, haben sich die Personen 14 Tage abzusondern.
Für die Zeit in der Absonderung sowie das Zusammenleben mit weiteren Haushaltsangehörigen finden sich dort auch nachfolgende Hinweise:
- Nach Möglichkeit sollte im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung zu nichtpositiven Haushaltsmitgliedern eingehalten werden.
- Eine „zeitliche Trennung“ kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden.
- Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in unterschiedlichen Räumen aufhalten.
- Achten Sie jederzeit auf die Husten- und Nies-Etikette und nutzen Sie Einmaltaschentücher.
- Der Kontakt zu Mitbewohnern und Angehörigen sollte auf das Notwendigste beschränkt werden, wobei die o.g. Verhaltensmaßnahmen eingehalten werden sollten.
- Hygieneartikel sollten nicht mit anderen Haushaltsmitgliedern geteilt werden.
- Geschirr und Wäsche sollten ebenfalls nicht mit Haushaltsmitgliedern oder Dritten geteilt werden, nicht ohne diese zuvor zu waschen. Wäsche, die mit dem Intimbereich in Kontakt kommt, sollte bei mind. 60°C gewaschen werden.
- Oberflächen, mit denen Personen häufig in Berührung kommen, sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger oder Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden.
- Auf regelmäßiges Händewaschen, insbesondere vor und nach der Zubereitung von Speisen, dem Essen und dem Toilettengang.
- Sie sollten für regelmäßige Lüftung der Wohn- und Schlafräume sowie der Küche und dem Badezimmer sorgen.
- Erledigen Sie Ihre Einkäufe online oder lassen diese durch Dritte erledigen.
- Ein direkter Weg bedeutet im Zweifelsfall die Nutzung eigenen Fahrzeugs, nicht aber die Nutzung des ÖPNV.
Text: Kreis Stormarn / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal
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