Minister Dr. Heiner Garg (Foto: Thomas Eisenkrätzer)

Während das Sozialministerium beim Impfen und Testen nicht voran kommt, ist die Erlassproduktion des Ministgeriums weiter akriv: Die Einschränkungen per 22.03.2021 wurden heute per Erlass geregelt. Da Stormarn derzeit bei einer Inzidenz von über 50 liegt, ist auch der Kreis Stormarn hiervon betroffen:

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Das Gesundheitsministerium hat heute (19. März) einen Erlass veröffentlicht, der die weiteren Schutzmaßnahmen in den Kreisen und kreisfreien Städten bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner regelt. Damit werden die Entscheidungen der Landesregierung vom vergangenen Mittwoch (17. März) für die Woche vom 22. bis 28. März umgesetzt.

Für den Einzelhandel in den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten gilt ergänzend zu den bereits bestehenden Regelungen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung u.a.

  • Kundinnen und Kunden dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels nur mit Termin betreten (Click & Meet). Die Termine können dabei auch vor Ort gebucht werden. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen außerdem die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden erheben;
  • Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen müssen dafür sorgen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können. Eine solche Regelung gilt auch für die Betreiber von Outlet-Centern oder Einkaufszentren für die Verkehrsflächen außerhalb der Verkaufsstellen;
  • Diese Regelungen gelten nicht für die sog. Angebote des täglichen Bedarfs: Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln);
  • Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen, z.B. Museen, Gedenkstätten, oder Zoos, dürfen ebenfalls nur mit Termin betreten werden.

Die entsprechenden Maßnahmen werden von den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten per Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Erlasses geregelt. Die Allgemeinverfügungen werden ab Montag der Folgewoche aufgehoben, wenn der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in der laufenden Woche an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.

Derzeit wird ein weiterer Erlass erarbeitet, der die Maßnahmen in Kreisen und kreisfreien Städten bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner regeln wird. So ist vorgesehen, dass beispielsweise der Einzelhandel in diesen Fällen in den Click & Collect-Modus wechseln wird, d.h. bestellte Waren können nach Terminvereinbarung abgeholt werden. Für diese Fälle ist bei der abschließenden Entscheidung aber auch immer die Bewertung der Gesamtlage, von Bedeutung. Wenn z.B. der Anteil eingrenzbarer Ausbruchsgeschehen und/oder der Anteil der Neuinfizierten, die bereits durch Quarantänemaßnahmen abgesondert waren sehr hoch sind, kann auch bei Inzidenzüberschreitungen in einem gewissen Rahmen von verschärfenden Maßnahmen abgesehen werden.

Text: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein / Redaktion, Foto: Thomas Eisenkrätzer

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