Minister Dr. Heiner Garg (Foto: Thomas Eisenkrätzer)

Ab 03.02.2022 gelten verschärfte Testpflichten für die Kindertagesbetreuung

Ziel der Regelung ist, dass Kinder bestmöglich geschützt ihre Kita oder Kindertagespflegestelle besuchen können und so an der frühkindlichen Bildung und Betreuung teilhaben. Zudem werden die Quarantäne- und Isolations-Regelungen angepasst.

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Vor dem Hintergrund der Infektionsdynamik durch die Omikron-Variante des Coronavirus‘ ist die Belastung für Eltern, Kinder und Beschäftigte weiterhin hoch. Um die Sicherheit des Kitabesuchs weiter zu erhöhen, wird – angelehnt an das Testkonzept in Mecklenburg-Vorpommern – eine Umfeldtestung eingeführt. Damit ist eine Testpflicht sowohl für Mitarbeitende und Kindertagespflegepersonen als auch Eltern verbunden.

Neue Testpflichten für Eltern und Mitarbeitende

Hierfür stellt das Land den Eltern kostenfrei nasale Antigen-Selbsttests zur Verfügung (drei Tests pro Woche), mit denen sich eine sorgeberechtigte Person künftig dreimal wöchentlich an unterschiedlichen Werktagen testet.

Dies sollte die Person sein, die üblicherweise den umfangreichsten Kontakt zum Kind in der Familie hat. Darüber hinaus können Eltern sich auch bei ihrer Arbeitsstelle (Arbeitgebertest) oder bei einem Testzentrum (Bürgertest) testen lassen. Die Sorgeberechtigten geben als Bestätigung ihrer Testung einmal wöchentlich bei ihrer Kita oder Kindertagespflegeperson eine qualifizierte Selbstauskunft ab.

Die Dokumentationspflicht der Eltern ist für diese bußgeldbewehrt

Für die Einrichtungen und Kindertagespflegestellen ist damit kein aufwendiges Verfahren verbunden, da sie die Meldungen lediglich sammeln, aber nicht kontrollieren. Kontrollen können durch die Ordnungsbehörden stichprobenhaft durchgeführt werden.

Mehr Testpflichten für Mitarbeitende

Auch die Testpflicht für Mitarbeitende wird angepasst: Diese müssen sich künftig ebenfalls dreimal wöchentlich testen – unabhängig vom jeweiligen Impfstatus. Während im Rahmen der Arbeitgeberpflicht zwei Tests durch die Einrichtungen zu stellen sind, stellt das Land den Einrichtungen den dritten Test zur Verfügung. Die Testerfordernisse werden entsprechend in der Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. Es gilt weiterhin die Empfehlung, dass die Betreuung in den Kitas in festen Gruppen erfolgen und eine Durchmischung, wo dies möglich ist, vermieden werden soll.

Quarantäne-Regeln werden ebenfalls verschärft

Zugleich wird das Gesundheitsministerium die Quarantäneregelung im Kitabereich im sogenannten Absonderungserlass anpassen. Die neuen Regeln werden nun von Kreisen und kreisfreien Städten in den jeweiligen Allgemeinverfügungen umgesetzt:

  • Kinder von infizierten Eltern gelten als enge Kontaktpersonen und müssen entsprechend der allgemeinen Regelungen als Angehörige desselben Haushalts für mindestens fünf Tage in Quarantäne.
  • Infizierte Kinder werden für mindestens sieben Tage abgesondert, während die nicht-infizierten Kinder derselben Gruppe nicht in Quarantäne müssen und somit grundsätzlich weiterbetreut werden.
  • Das Gesundheitsamt kann bezogen auf eine einzelne Einrichtung und im Austausch mit der Kita oder Kindertagespflegeperson etwas Abweichendes entscheiden und anordnen, z.B. bei einer Häufung von Infektionen in der Kita.
  • Mitarbeitende können sich nach frühestens sieben Tagen freitesten.

Die Änderungen treten am 03.02.2022 in Kraft.

Text: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein / Redaktion, Foto: Thomas Eisenkrätzer

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