Die Landesregierung hat heute (17. August) 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit wird die bereits angekündigte landesweite Testpflicht im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) in einer Vielzahl von Innenbereichen umgesetzt. Die Verordnung wird am kommenden Montag (23. August 2021) in Kraft treten und gilt bis zum 19. September 2021.
Am 20.08.2021 hat die Landesregierung die Verordnung nachgebessert und wie folgt ergänzt: Die Landesregierung hat heute (20. August) eine Ergänzung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. In der geänderten, ab Montag (23. August) gültigen Fassung wird nun klargestellt, dass für Bürgerinnen und Bürger, die weder geimpft noch genesen sind, keine Testpflicht zur Inanspruchnahme von medizinisch oder pflegerisch notwendigen Dienstleistungen (z.B. Physiotherapie, Augenoptiker- oder Hebammendienste) besteht.
Ministerpräsident Daniel Günther: „Es ist wichtig, dass es für alle Bürgerinnen und Bürger ein verlässliches Regelwerk gibt.“ Wie Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg warb der Regierungschef bei noch nicht geimpften Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteinern erneut dafür, die im Land vorhandenen Impfangebote zu nutzen: „Lassen Sie sich impfen, um nicht nur ihre eigene Gesundheit, sondern auch die von Menschen zu schützen, die sich nicht impfen lassen können – und damit wir gemeinsam gut durch den Herbst und Winter kommen“, sagte Garg.
Die bisherige Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb der Kitas wird aus der Verordnung gestrichen. Alle Kinder werden dauerhaft in ihrer Kita betreut. Eltern von Kita-Kindern erhalten vom Land zugleich kostenfrei einen für Kleinkinder geeigneten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassenen Selbsttest. Damit werden Eltern die Möglichkeit erhalten, ihre Kinder zweimal wöchentlich zu testen. Finanzministerin Monika Heinold sagte zu diesem Testangebot: „Es ist richtig, weiter vorsichtig zu sein, denn es gilt vor allem, die Kinder zu schützen, für die es noch kein Impfangebot gibt. Auch wenn die finanzielle Herausforderung durch das anhaltende Testen an Kitas und Schulen weiter steigt, ist dieser Schritt notwendig.“
Ab dem 23. August 2021 gilt wie angekündigt außer für geimpfte und genesene Personen eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) in Innenbereichen
- bei Veranstaltungen und Festen,
- bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege),
- in Freizeit- und Kultureinrichtungen (Ausnahme Bibliotheken) und Einrichtungen außerschulischer Bildung,
- im Sport (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
- in Gaststätten,
- bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken,
In Beherbergungsbetrieben müssen Gäste bei Anreise einen maximal 48 Stunden alten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test und während des Aufenthalts spätestens alle 72 Stunden einen entsprechenden Test vorlegen.
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind von der Testpflicht bei der Nutzung von Angeboten ausgenommen. Eine Ausnahme gilt ebenso für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig getestet werden.
Für die Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleibt es bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen.
Veranstaltungen ohne Abstandsgebot (Events, Festivals, Volksfeste etc.) sind unter Auflagen möglich (u.a. Hygienekonzept und Maskenpflicht) – es gilt innen wie außen die 3G-Regel. Innerhalb geschlossener Räume sind Ausschank und Verzehr von Alkohol unzulässig.
Sportveranstaltungen (innen und außen) mit mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind unter Auflagen zulässig, wenn die Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist. In Innenbereichen gilt hier ebenfalls die 3G-Regel.
Text: Staatskanzlei / Redaktion, Foto: Frank Peter