Ab 12.04.2021 darf die Außengastronomie öffnen. Ab dem 19.04.2021 können Modellprojekte starten
Das Kabinett hat heute (9.4.2021) Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie treten am Sonntag, 11. April, in Kraft. Die Ausnahme bildet die Regelung zur Außengastronomie, die erst ab Montag, 12. April, wieder unter strengen Auflagen öffnen kann. Ermöglicht werden auch Modellprojekte, diese starten frühestens ab dem 19. April. Andere Regelungen werden weitgehend fortgesetzt.
Folgende Änderungen wurden beschlossen:
Außengastronomie: In Kreisen und kreisfreien Städten, mit einer stabilen Inzidenz unter 100, kann die Außengastronomie wieder öffnen. Es gelten die aktuellen Kontaktbeschränkungen: maximal fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen an einem Tisch sitzen, Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt. Die Gastronomen müssen Kontaktdaten erheben und die Abstände in allen Bereichen gewährleisten. FFP2-Masken oder medizinische Masken sind Pflicht. Lediglich am Tisch dürfen die Gäste diese abnehmen. Die Landesregierung rät dazu, vor dem Besuch der Außengastronomie Schnell- oder Selbsttests zu nutzen, auch wenn diese nicht verpflichtend sind. Alkohol darf bis 21 Uhr ausgeschenkt werden. Ab 50 Gästen im gesamten Bereich der Außengastronomie muss das Hygienekonzept beim zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden.
Modellprojekte: Die Gesundheitsämter können für Modellprojekte in Tourismus, Sport und Kultur mit strengen Schutzvorkehrungen und Testkonzepten (zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar) Ausnahmen von den derzeitigen Regeln zulassen. Voraussetzung sind die Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und eine wissenschaftliche Begleitung.
Testmöglichkeiten: Beschäftigte in Kindertagesstätten und Kindertagespflegepersonen sollen zweimal pro Woche auf eine Covid-Infektion getestet werden. Bei Personen mit einem hinreichenden Impfschutz reicht eine Testung pro Woche.
Alkoholverbot: Künftig legen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte Bereiche und Zeiten, in denen das bisherige Alkoholverbot in der Öffentlichkeit aufrechterhalten bleibt, fest.
Maskenpflicht: Verstöße gegen die Tragepflicht einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung sind künftig auch ohne wiederholte Aufforderung durch eine Ordnungskraft Ordnungswidrigkeiten.
Attest für Befreiung von Maskenpflicht
Die Landesregierung kündigt an, dass Personen, die aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind, demnächst ein ärztliches Attest vorlegen werden müssen. Die Attestpflicht soll zeitnah eingeführt werden, Betroffene sollten bei ihrem Arzt / ihrer Ärztin schon jetzt eine entsprechende Bescheinigung anfordern.
Die Landesregierung hat außerdem die Quarantäne-Verordnung verlängert.
Beide Verordnungen sind gültig bis zum 9. Mai 2021.
Text: Staatskanzlei SH / Redaktion, Foto: Frank Peter
Anmerkung: Die Verordnungstexte wurden laut Staatskanzlei erst am 10.04.2021 veröffentlicht. Inzwischen sind diese Verordnungen und die entsprechenden Allgemeinverfügungen des Kreises Stormarn hier zu finden:
zu den amtlichen Dokumenten