Daniel Günther (Landesregierung SH, Frank Peter )

Die Landesregierung hat gestern Abend (29. Mai 2021) wie angekündigt (unser Bericht) die Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst und damit weitere Öffnungsschritte ab Montag (31. Mai 2021) ermöglicht.

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Neben neuen Kontaktregeln für private Treffen (bis zu 10 Personen) auch in Innenbereichen sind u.a. Öffnungen bei außerschulischen Bildungsangeboten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, rituellen Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften und Sport umgesetzt worden.

Verschiedene Änderungen gibt es im Bereich der Veranstaltungen (z.B. Feste, Empfänge, Konzerte, Märkte) – diese sind auch in Innenbereichen wieder möglich.

Darüber hinaus hat die Landesregierung verschiedene Konkretisierungen vorgenommen. Dazu gehört u.a.:

  • An der gleichzeitigen Sportausübung innerhalb eines geschlossenen Raumes von mehr als zehn Personen dürfen nur getestete, genesene und/oder vollständig geimpfte Personen teilnehmen.

Das bedeutet z.B. für Fitnessstudios: Betreiberinnen und Betreiber haben verschiedene Möglichkeiten, den Betrieb zu gestalten. Die Zahl der Sportlerinnen und Sportler wird
o begrenzt auf eine Person pro 80 Quadratmeter
o bzw. alternativ auf zehn Personen.
In diesen beiden Fällen gilt keine Testpflicht.

Eine gleichzeitige Sportausübung von bis zu 25 Personen im Innenraum (im Außenbereich gemeinsame Sportausübung von bis zu 50 Personen) ist mit Testpflicht möglich. In dem Fall dürfen nur Personen mit tagesaktuellem Testergebnis (max. 24 Stunden alt) und vollständig geimpfte oder genesene Personen Sport ausüben. Verfügt die Sportanlage über mehrere getrennte Räume, ist die Gesamtzahl der Sporttreibenden hinsichtlich der gesamten Einrichtung nochmals beschränkt. Hierbei sind maximal 125 Personen innerhalb und 250 Personen außerhalb geschlossener Räume zulässig, soweit dafür eine ausreichende Fläche zur Verfügung steht (20 Quadratmeter pro Person).

  • Die Sperrstunde und das Alkohol-Ausschankverbot nach 23 Uhr entfallen.
  • Die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher von Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen, Bibliotheken und Archiven entfällt auch in Innenbereichen, sofern nicht mehr als eine Person je zehn Quadratmetern, hinsichtlich der 800 Quadratmeter übersteigenden Besuchsfläche je 20 Quadratmetern, anwesend ist.
  • Mitarbeitende in Gaststättenbereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet (insbesondere in der Bewirtung), müssen spätestens alle 72 Stunden einen negativen Test vorlegen.
  • Maskenpflicht in Fußgängerzonen und an vergleichbaren Orten ist nicht mehr verpflichtend, kann aber von Kreisen und kreisfreien Städten vorgeschrieben werden.

Die Verordnung gilt bis zum 13. Juni 2021.

Text: Staatskanzlei SH / Redaktion, Foto: Frank Peter

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