Änderungen an der Landesverordnung zu Corona
Um die Umsetzung der zahlreichen Regelungen einfacher, transparenter und klarer zu gestalten, hat das Schleswig-Holsteinische Kabinett gestern Abend Erlasse und Verordnungen reduziert und zusammengeführt sowie präzisiert. Darin werden bestehende Auflagen klargestellt und inhaltlich geordnet, aber auch weiter verschärft. Die zusammenfassende Verordnung und der neue Runderlass sind heute in Kraft getreten. Teil der Landesverordnung sind nunmehr:
Klarstellungen bei Reisen nach Schleswig-Holstein, öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowie Kontaktverboten (§ 2);
Regelungen zu Versammlungen (§ 3);
Regelungen zum Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee (§ 4);
Regelungen, dass nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen ausnahmslos zu schließen sind (§ 5 Absatz 2 Satz 3).
Klarstellungen beim gastronomischen Vertrieb in Autobahnraststätten und Autohöfen (§ 5 Absatz 2 Satz 2);
Klarstellungen über die Öffnungs- und Warenausgabeverbote im Einzelhandel (§ 6 Abs. 1 Satz 1);
Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler (§ 6 Absatz 4);
Regelungen für Kur- und Reha-Einrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (§ 8);
Definition von Ausnahmen für Bereiche der kritischen Infrastruktur (§ 10);
Darstellung von Ordnungswidrigkeiten (§ 12)
Die Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn vom 02.04.2020 ist anzupassen gewesen, weil einige Regelungen in die Landesverordnung überführt wurden.
Zusätzlich zu den schon bestehenden Regelungen für Reiserückkehrer, Betretungsverbote für Kitas, Schulen, Krankenhäuser und Einrichtungen umfasst die Allgemeinverfügung jetzt auch Regelungen zur Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder die erneute Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt (z .B. Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt, Aufenthalt im familiären Umfeld) in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe.
Möglich ist die Aufnahme von neuen oder zurückkehrenden Bewohnerinnen und nach vorheriger Genehmigung durch das Gesundheitsamt des Kreises Stormarn, sofern und soweit aufgrund der räumlichen und personellen Gegebenheiten in der jeweiligen Einrichtung vor Ort oder in einer durch das Gesundheitsamt für geeignet befundenen Ausweicheinrichtung eine 14-tägige Isolierung der betreffenden Bewohnerinnen und Bewohner durch räumlich und personell von den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern abgesonderte Versorgung in einer gesonderten Quarantäneeinheit gewährleistet ist (Quarantäne).
Auch ist das Betreten von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen für alle Nutzerinnen und Nutzern verboten. Angebote oder Therapiemaßnahmen im Rahmen der mobilen Frühförderung, die nicht in den Einrichtungen nach Satz 1 stattfinden, sind einzustellen.
Die Landesverordnung vom 02.04.2020 sowie die Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn vom 03.04.2020 treten am Tag nach der Verkündung/Bekanntmachung in Kraft und gelten bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020.
Text, Bild: Kreis Stormarn / Redaktion
Der aktuelle Text der Verfügungen vom 03.04.2020