Daniel Günther (Landesregierung SH, Frank Peter )

Corona: Landesregierung SH plant weitere Lockerungen ab 8. Juni 2020

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Wie angekündigt hat das Kabinett angesichts der positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens in der Corona-Pandemie weitere Lockerungen in einer Reihe von Lebensbereichen beschlossen. Diese sehen ab dem 8. Juni mit entsprechenden Auflagen unter anderem die Öffnung von Schwimmbädern, Freizeitparks sowie die Zulassung von weiteren Veranstaltungen und die Erweiterung der Kontaktmöglichkeiten auf bis zu zehn Personen vor. Weiterhin gibt es ab dem 15. Juni Erleichterungen für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besuchende von Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe. Hinweise zur Umsetzung der einzelnen Regeln ergeben sich jeweils auch aus der Begründung im hinteren Teil der Verordnung.

Ministerpräsident Daniel Günther sagt: „Jeder Mensch in Schleswig-Holstein kann dazu beitragen, dass wir den Weg zurück zur Normalität fortsetzten können. Halten Sie weiterhin Abstand wo es möglich ist, beachten Sie Hygieneregeln und schützen damit sich und andere. Wir befinden uns weiterhin in einer Pandemie. Mein herzlicher Dank gilt allen, die Rücksicht nehmen und damit helfen, dass wir Schritt für Schritt in unser gewohntes Leben zurückkehren können. Ein wichtiger Gradmesser für erforderliche Maßnahmen ist und bleibt dabei die Entwicklung der Infektionszahlen. Abhängig davon sind auch zukünftig Lockerungen, aber auch Verschärfungen möglich.“

Gesundheitsminister Heiner Garg erläutert zu den Änderungen ab 15. Juni in den Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe: „Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Eingliederungshilfe haben wie jeder Mensch Grundrechte, zu denen auch das Recht auf Kontakt mit Angehörigen zählt. Je länger die Pandemie dauert, desto wichtiger ist es, Kontakte auch für besonders schutzbedürftige Gruppen nicht nur zuzulassen, sondern auch dafür zu sorgen, dass die Besuche stattfinden können. Hierzu werden die Einrichtungen ab 15. Juni verpflichtet, entsprechende Besuchskonzepte zu erstellen, die das Recht auf Besuche in der Praxis besser umsetzen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass hiermit das Infektionsrisiko steigt, ist dieser Schritt in Abwägung der Verhältnismäßigkeit zwischen Infektionsrisiko und den Folgen einer mangelnden Teilhabe geboten.“

Basis für die Lockerungen in den verschiedenen Lebensbereichen ist weiterhin, dass Bürgerinnen und Bürger und beispielsweise Einrichtungen, Geschäfte, Institutionen oder Freizeiteinrichtungen vorrangig in Eigenverantwortung die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene und Kontakteinschränkungen sowie das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,5 Metern sowohl im privaten als auch öffentlichen Raum beachten und einhalten soweit das möglich ist.

Dazu sind in verschiedenen Bereichen entsprechende Hygienekonzepte zu erstellen. Diese können folgende Ziele bzw. Maßnahmen beinhalten: Begrenzung der Besucherzahl auf Basis der räumlichen Gegebenheiten, Einhaltung von Abstandsgeboten, Lenkung von Besucherströmen, regelmäßige Reinigung von Oberflächen, regelmäßiges Lüften von Innenräumen, Wasch- oder Desinfektionsmöglichkeiten, Hinweise auf Husten- und Niesetikette. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel und öffentlichen Nahverkehr besteht fort.

Mit der Verordnung werden ab 8. Juni folgende Änderungen geregelt:

  • Zusammenkünfte zu privaten Zwecken, also zwischen Personen, die sich persönlich kennen, sind wieder mit bis zu zehn Personen möglich (vormals war das bereits Familien erlaubt). Weiterhin können sich Angehörige zweier Haushalte privat treffen, unabhängig von der Personenanzahl.
  • Klargestellt wird, dass bei den weiterhin gültigen Geboten einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen wie Geschäften oder Öffentlicher Nahverkehr zwar Alltagsmasken oder Schlauchschals etc. möglich sind, jedoch keine Masken mit Ausatemventil, da diese nicht geeignet sind, die Personen der Umgebung zu schützen. Ausgeatmete Luft verteilt sich durch solche Ventile besonders ungünstig.
  • Die Nutzung von sanitären Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden, beispielsweise auf Campingplätzen oder in Sporteinrichtungen, ist mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder möglich.
  • Saunen, Whirlpools oder vergleichbare Einrichtungen wie Dampfbäder dürfen wieder öffnen mit der Einschränkung, dass diese nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Hausstands genutzt werden dürfen. Die Erlaubnis betrifft beispielsweise auch Saunen in Hotels oder in Spaß- und Freizeitbädern.
  • Wenn Personen Kontaktdaten angeben müssen – um im Falle eines Ausbruchsgeschehens für die Gesundheitsämter schnell erreichbar zu sein –  (z.B. nach Besuch einer Gastronomie) und diese vorsätzlich falsch angegeben werden, kann dies zukünftig als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten – unter Berücksichtigung des Datenschutzes – in bestimmten Bereichen besteht weiter.

Nach dem in dieser Woche vorgelegten Veranstaltungsstufenkonzept sind Veranstaltungen in verschiedene Risikoklassen unterteilt – abhängig beispielsweise davon, in welchem Maße dort voraussichtlich die Abstände eingehalten werden können, ob dort eine Interaktion zwischen den Teilnehmenden besteht, Teilnehmende feste Sitzplätze haben oder der Teilnehmerkreis bekannt ist. Daraus folgend können mit entsprechenden Hygienekonzepten folgende Veranstaltungen stattfinden:

  • Gruppenaktivitäten/ Veranstaltungen, bei denen das Abstandsgebot in der Praxis nur teilweise eingehalten werden kann, da ein hohes Maß an Interaktion besteht (z.B. Familienfeiern, Empfänge oder Exkursionen) mit festem und bekanntem Publikum sind nur im Außenbereich mit bis zu 50 Personen erlaubt.
  • Veranstaltungen mit Marktcharakter, also wechselndem Publikum, bei denen Abstände überwiegend eingehalten werden können (z.B. Messen, Flohmärkte, Landmärkte) sind im Außenbereich für bis zu 100 Personen, die sich maximal gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, zugelassen. Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch Ordnungskräfte sicherzustellen. Auf solchen Veranstaltungen dürfen zudem keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
  • Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Sitzungscharakter, bei denen Abstände eingehalten werden können und ein geringes Maß an Interaktion besteht, (z.B. Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos) dürfen mit einer gleichzeitigen Teilnehmerzahl von bis zu 250 Personen außerhalb geschlossener Räume und bis zu 100 Personen innerhalb geschlossener Räume stattfinden. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben.

Erlaubt wird auf Veranstaltungen die Solo-Darbietung von Gesang und das Spielen von Blasinstrumenten (also nur eine Person singt/spielt), wenn ein Mindestabstand von 6 Metern zu anderen Personen besteht oder durch physische Barrieren die Übertragung von Tröpfchen verringert wird. Blasinstrumente, Gesang, Tanz und Selbstbedienungsbuffets sind auf Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ansonsten weiterhin nicht erlaubt.

  • Gaststätten können mit Hygienekonzepten wieder bis 23.00 Uhr öffnen, Autobahnraststätten bis 24.00 Uhr.
  • Freizeitparks dürfen mit Hygienekonzepten wieder öffnen.
  • Schwimmbäder dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. In den Hygienekonzepten für Schwimm- und Freibäder ist insbesondere darauf zu achten, dass das Abstandsgebot in den Schwimmbecken eingehalten werden kann. Genutzt werden dürfen Becken, die zum Schwimmen zu Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken geeignet sind. Dies umfasst zum Beispiel in Bahnen eingeteilte Schwimmbecken, Nichtschwimmer- und Babybecken. Die Einschränkung der Becken dient dazu, reine „Spaßbecken“ von der Nutzung auszunehmen, da in reinen Freizeitbecken und deren Umfeld die Interaktionen zwischen Besuchern häufig unkoordiniert ablaufen. Zudem besitzen solche Becken meistens eine geringe Wassertiefe, sodass sich die Besucher in engen Kontakten nebeneinanderstehend aufhalten. Während des Schwimmens in normalen Schwimmbecken ist die Infektionsgefahr hingegen geringer.
  • Sportwettkämpfe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten und unter Beachtung der Regelungen, die für Veranstaltung gelten – auch was die Anzahl der Teilnehmenden betrifft – wieder stattfinden.
  • Bei außerschulischen Bildungsangeboten kann, sofern der Bildungszweck dies erfordert, vom Abstandgebot abgewichen werden, wenn alle Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Es wird klargestellt, dass auch bei öffentlichem Personenfernverkehr (Bus, Bahn, Schiff, Taxen) – ebenso wie beim Nahverkehr – eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.
  • Reiseverkehr zu touristischen Zwecken – wie beispielsweise Busreisen – ist zukünftig wieder zulässig mit einer Belegung von 50 % der Sitzplätze. Touristischer Zweck meint die gewerbliche Zielrichtung des Anbieters, nicht der Nutzungszweck des einzelnen Reisenden – es geht beispielsweise um Ausflugsfahrten mit Reisebussen. Mund-Nasen-Bedeckungen sind ebenfalls zu tragen.

Mit dem Erlass werden folgende Änderungen geregelt:

Ab dem 8. Juni:

  • Tagespflege-Einrichtungen wechseln von dem derzeit eingeschränkten Notbetrieb wieder in einen Regelbetrieb inklusive entsprechender Hygienekonzepte. Dabei soll die Anfahrt der Pflegebedürftigen möglichst individuell erfolgen.

Ab dem 15. Juni:

  • Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sind ab 15.6. verpflichtet, Besuchskonzepte zu erstellen, die regeln, wie Besucherinnen und Besucher die Einrichtung betreten können. Analog zu den Hygienekonzepten sind darin Maßnahmen für den Infektionsschutz zu treffen. Bisher waren solche Besuchskonzepte nicht verpflichtend. Damit sollen unter der Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Personen und den notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes die Besuchsmöglichkeiten insbesondere für Angehörige in der Praxis besser umgesetzt werden. Damit sich die Einrichtungen darauf weiter vorbereiten können, wird diese Änderung ab 15. Juni gelten.
  • Die  Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohnern, die Rückkehr nach einem stationären Klinikaufenthalt oder einem sonstigen auswärtigen Aufenthalt mit Übernachtung darf bei Covid-19-typischen Symptomen (z.B. Husten, Fieber, Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn) erst nach einer diagnostischen Symptomabklärung – durch negative Testung auf SARS-CoV-2 – erfolgen. Bisher galt in der Regel grundsätzlich eine Quarantäne. (Eine Quarantäne kann selbstverständlich beispielsweise für Kontaktpersonen von Covid-19-Patienten wie in anderen Lebensbereichen auch weiterhin vom Gesundheitsamt angeordnet werden).

Text: Staatskanzlei Schleswig-Holstein, Foto: Frank Peter

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