Minister Dr. Heiner Garg (Foto: Thomas Eisenkrätzer)

Das Gesundheitsministerium hat zur Bekämpfung des Corona-Virus heute (20.12.2020) einen Erlass mit weitergehenden Maßnahmen für Kreise und kreisfreie Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern veröffentlicht.

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Bei Überschreitung dieser Marke der Neuinfektionen haben die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte weitergehende kontakteinschränkende Maßnahmen zu verfügen, sofern das Geschehen nicht eingrenzbar ist.

Folgende Maßnahmen sind bei einer 7-Tage-Inzidenz > 200 pro 100.000 Einwohner vom jeweiligen Kreis / kreisfreier Stadt in der Regel umzusetzen:

Öffentlicher Raum:

  • Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum zu privaten Zwecken auf Personen des eigenen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl oder auf den eigenen Haushalt mit einer Person, die einem weiteren Haushalt angehört, wenn die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Beispiele: 4-Personen Haushalt + 1 Person = ok.  6 Personenhaushalt alleine = OK. 2 Personenhaushalt + 2 Personenhaushalt = nicht möglich. Für den privaten Raum, also im eigenen Wohnraum, gelten weiterhin die derzeit landesweit bestehenden Regeln (§ 2 Absatz 4 der Corona-Bekämpfungs-Verordnung).
  • Zugangsmanagement zu einzelnen Bereichen des öffentlichen Raums zur Begrenzung der Personenzahl. Maßnahmen zur Begrenzung von Tagestourismus.
  • Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels nur durch eine Person pro Haushalt. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.
  • Das Abholen von Speisen und Getränken beim Außerhausverkauf (§ 7 Absatz 1 Nr. 2 Corona-BekämpfungsVO) oder von Waren bei ansonsten geschlossenen Geschäften („Click&Collect“; § 8 Absatz 2 Nr. 1 Corona-BekämpfungsVO) ist nur noch nach vorheriger Vereinbarung eines Abholtermins möglich.
  • Wenn eine Verdichtung z.B. in Einkaufsstraßen oder -zentren – z.B. aufgrund der derzeit weiterhin geöffneten Bereiche des Einzelhandels –  zu Gedränge und Ansammlungen führt, müssen die Besucherzahlen entsprechend eines Hygienekonzepts (nach § 4 Abs. 1) und Maßnahmen zur Zugangssteuerung, insbesondere durch eine angemessene Zahl an Kontrollkräften begrenzt werden.

Pflegeheime und andere Angebote der Daseinsvorsorge (z.B. Eingliederungshilfe) mit vielen Personen aus dem vulnerablen Personenkreis:

  • Risikobewertung und ggf. Anpassung des Hygieneplans
  • Das Betreten von stationären Einrichtungen der Pflege (nach § 36, Abs. 1, Nr.2 IfSG) mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt.
    Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind:

    • jeweils eine registrierte Besuchsperson pro Bewohnerin oder Bewohnern, soweit nicht ein besonderer rechtfertigender Grund für eine zusätzliche Begleitperson zwingend erforderlich ist (vormals 2),
    • Personen deren Aufenthalt aufgrund einer stationären Betreuung oder pflegerischer Versorgung erforderlich ist,
    • Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Fort-und Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selber durchführen, sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,
    • Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude, sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,
    • Personen, die für den Betrieb von Verpflegungsangeboten zur Versorgung der Bewohner und des Personals erforderlich sind,
    • Personen, die Waren an einem fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,
    • Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen.
  • eine Ausnahme vom Betretungsverbot gilt beim Besuch von Schwerstkranken/ Sterbenden aus sozial-ethischen Gründen.

Schulen:

  • Schulverwaltung und Schulträger sind verpflichtet, mit der zuständigen Schulaufsicht weitergehende schulorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus im Schulbetrieb zu reduzieren.

Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen ( § 13 Absatz 2 der Corona-BekämpfungsVO):

  • Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 15 Personen – diese Einschränkung betrifft nicht Trauergottesdienste.

Begleitet werden die Maßnahmen durch verschärfte Kontrollen durch den Ordnungsdienst des jeweiligen Kreises, bzw. der kreisfreien Stadt.

Bei der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist – in Anlehnung an die Inkubationszeit – von 10 bis 14 Tagen auszugehen. Aufgrund der Eingriffstiefe der damit verbundenen Maßnahmen empfiehlt das Gesundheitsministerium den Kreisen/ kreisfreien Städten die Allgemeinverfügung erst einmal für 7 Tage in Kraft zu setzen und die weitere Inzidenzentwicklung vor Ort zu beobachten, um dann eine zeitnahe Entscheidung über eine weitere Verlängerung um 7 Tage zu treffen bzw. veränderte Maßnahmen o.ä. zu ergreifen.

Im Vorfeld einer solchen Verfügung ist zu prüfen, ob die Viruszirkulation eingrenzbar auf bestimmte Gebiete ist. Sollte das Infektionsgeschehen eingrenzbar auf eine Region/Stadtteil/Häuserblock sein, können die zu veranlassenden Maßnahmen auch auf die betroffene Region/Stadtteil/Häuserblock begrenzt werden.

Text: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein / Redaktion, Foto: Thomas Eisenkrätzer

Zu den amtlichen Dokumenten

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