Wer einen Kredit aufgenommen und dabei eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat, kann von diesem Versicherungsschutz profitieren
Restschuldversicherungen sollen Kreditnehmer absichern, falls sie Darlehensraten – zum Beispiel aufgrund von Jobverlust, längerer Krankheit oder Tod – nicht zahlen können.
Infolge der Corona-Pandemie verlieren viele Menschen ihren Arbeitsplatz, andere werden wegen längerer Krankheit arbeitsunfähig. Betroffene, die
einen laufenden Ratenkredit, eine Autofinanzierung oder eine Baufinanzierung abbezahlen müssen, sind möglicherweise durch eine Restschuld- oder Ratenschutzversicherung abgesichert. Häufig verkaufen Banken solche Versicherungen als Zusatzprodukt mit dem Abschluss eines Kreditvertrages.
Hohe Vermittlungskosten und Zinsen
„Restschuldversicherungen sind oft teuer und erhöhen die Kosten einer Finanzierung erheblich“, sagt Michael Herte, Referent für Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Die Verbraucherzentrale sieht diese Verträge kritisch, unter anderem, weil der Kreditnehmer die Versicherungsprämie samt Vermittlungskosten als Einmalbetrag bereits zu Vertragsbeginn zahlen muss. Die Banken erhöhen die Kreditsumme um die Kosten der Restschuldversicherung. Hierdurch steigen auch die Zinsen für den Kredit. In der Beratung der Verbraucherzentrale zeigte sich, dass viele Kreditnehmer nicht genau wissen, in welchen Fällen die Restschuldversicherung zahlt. In manchen Fällen könnten Betroffene im Zuge der Corona-Pandemie davon profitieren und Leistungen der Versicherung beanspruchen.
Arbeitsplatzverlust in der Corona-Krise
Voraussetzung für eine Zahlung ist in diesem Fall, dass der gegen Arbeitslosigkeit versicherte Kreditnehmer eine fristgerechte Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten und diese nicht durch Fehlverhalten selbst verschuldet hat. Weiterhin schreiben die Versicherungsbedingungen oft eine Karenzzeit vor. Das heißt, Verbraucher müssen eine bestimmte Anzahl von Monaten ununterbrochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein, damit sie ihren Anspruch auf Leistung geltend machen können.
Kurzarbeit oder Quarantäne
Bei Kurzarbeit oder Quarantäne zahlen Restschuld- oder Ratenschutzversicherungen in der Regel nicht. Wer aufgrund einer solchen Situation in finanzielle Bedrängnis gerät, kann im Gespräch mit der Bank versuchen, eine Ratenpause oder eine Reduzierung der Raten zu vereinbaren.
Arbeitsunfähigkeit
Ist eine Übernahme der Ratenzahlung im Fall der Arbeitsunfähigkeit vereinbart, müssen Betroffene in aller Regel eine Karenzzeit von meist sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abwarten. In jedem Fall müssen sie ihre Versicherung über die Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit informieren. Betroffene fragen am besten bei ihrer Bank nach, ob die Mitteilung an die Bank genügt oder ob sie sich direkt an die Versicherung wenden müssen.
„Wer um seine Existenz bangt, denkt nicht unbedingt an das Kleingedruckte in Bank- und Versicherungsverträgen“, so Michael Herte. Deshalb fordert er, dass Banken ihre Kreditkunden im Ernstfall daran erinnern, wenn sie eine Ratenschutzversicherung mit Schutz vor Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen haben.
Text: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V., Foto: Ahrensburg-Portal