Seit 1. Januar 2020 gelten die Anforderungen des sogenannten Kassengesetzes: Registrierkassen und Kassensysteme einschließlich Tablets oder Softwarelösungen mit Kassenfunktion müssen demnach mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gegen Manipulationen abgesichert werden.
Die im November 2019 erlassene „Nichtbeanstandungsregelung“ hat Schleswig-Holstein wegen der Corona-Pandemie und der bisher fehlenden cloudbasierten TSE-Lösungen verlängert. Technisch notwendige Anpassungen und Aufrüstungen müssen umgehend vorgenommen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich erfüllt werden. Die Verwendung einer nachrüstpflichtigen Registrierkasse ohne TSE wird jedoch bis 31. März 2021 nicht beanstandet, wenn Unternehmen bis 30. September 2020 den fristgerechten Einbau – bzw. bei cloudbasierten TSE den fristgerechten Einsatz – nachweislich beauftragt haben.
Verwendet werden dürfen nur solche TSE, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachweise dazu mit der notwendigen Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
Text: IHK Schleswig-Holstein / Redaktion, Foto: Peggy und Marco Lac, pixabay