Jugendliche mit PC und Telefon (Foto: SteveStone auf iStock)

Transparenzverordnung Bundesnetzagentur hilft Verbrauchern

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Handy- und Internettarife sind für Verbraucher schwer vergleichbar. Zu umfangreich und vielfältig ist das Angebot für Tarifpakete und Kombi-Verträge mit Kombinationen aus Leistungen, Laufzeiten und Zusatzkosten.

Damit Interessierte die Angebote in diesem unübersichtlichen Markt vergleichen können, hat die Bundesnetzagentur eine sog Transparenzverordnung festgelegt. Diese verpflichtet Mobilfunk- und Festnetzanbieter, zu jedem Tarif wichtige Details zu Preisen, Vertragslaufzeiten, Datenübertragungsraten und Volumenbeschränkungen in Produktinformationsblättern übersichtlich zusammenzustellen.

„Diese müssen überall dort leicht zugänglich sein, wo ein Vertragsschluss möglich ist – also auf den eigenen Internetseiten der Anbieter ebenso wie auf Vergleichsportalen“, so Dr. Boris Wita, Jurist bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

Das Wichtigste zur Transparenzverordnung

  • In dem sogenannten Produktinformationsblatt müssen Anbieter von Telekommunikationsverträgen, die einen Zugang zum Internet beinhalten,  Sie über wichtige Punkte ihrer Angebote informieren.
  • Mithilfe dieses Dokumentes können Sie sich informiert für einen Anbieter entscheiden, diesem auf den Zahn fühlen und leichter wechseln.
  • Die Bundesnetzagentur gibt Vorgaben, welche Informationen das Produktinformationsblatt beinhalten muss und wie diese aussehen müssen.

Anbieter von Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen müssen für Tarife, die einen Zugang zum Internet beinhalten, Produktinformationsblätter in DIN A4-Größe bereitstellen. So lassen sich nicht nur die Tarife eines Anbieters leichter vergleichen, sondern auch die Tarife verschiedener Anbieter. Denn die Produktinformationsblätter müssen nach Vorgaben der Bundesnetzagentur gleich aussehen als auch die gleichen Informationen beinhalten. So ist sichergestellt, dass Sie stets die wichtigsten Tarifdetails auf einen Blick erhalten.

Hinweise der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

Die Anbieter sind verpflichtet, Sie vor Vertragsschluss auf die Produktinformationsblätter hinzuweisen sowie diese kostenfrei und stets leicht zugänglich zur Verfügung stellen:

  • Im Internet muss auf den Angebotsseiten des Anbieters die Möglichkeit bestehen, die Produktinformationsblätter herunterzuladen. Dies gilt auch für Tarife die gar nicht mehr angeboten werden. Diese müssen über ein Archiv abrufbar sein.
  • Im stationären Handel oder bei Verträgen an der Haustür oder im öffentlichen Raum muss Ihnen das Produktinformationsblatt ausgehändigt werden oder es muss gut sichtbar ausliegen.
  • Bei telefonischen Vertragsschlüssen muss Ihnen eine unverzügliche Nachsendung des Produktinformationsblatts auf elektronischem (z.B. per E-Mail) oder postalischem Wege angeboten werden.
  • Verlangen Sie in jedem Fall vor Vertragsabschluss das entsprechende Produktinformationsblatt und verwahren Sie dieses. So haben Sie später stets alle wesentlichen Vertragsbestandteile im Blick.

Text: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. / ME, Foto: SteveStone auf iStock

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