„Sofortausstattungsprogramm für digitales Lernen“
Ab dem 20. Juli können die schleswig-holsteinischen Schulträger Mittel aus dem „Sofortausstattungsprogramm“ des Bundes und Landes für digitales Lernen beantragen.
Insgesamt stehen 18,73 Millionen Euro zur Verfügung, um digitale Endgeräte wie Laptops, Notebooks oder Tablets für die Schulen zu beschaffen.
1,5 Mio. Euro für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Stormarn mit rund 31.000 Schülern.
„Allen Schülerinnen und Schülern soll das digitale Lernen zu Hause möglich sein. Dafür schaffen wir die Voraussetzungen und können im kommenden Schuljahr leihweise Geräte an die Kinder und Jugendlichen geben, die sie benötigen. Das ist ein wichtiger Schritt für mehr Bildungsgerechtigkeit“, sagte Bildungsministerin Karin Prien in Kiel. Ausdrücklich sei ein „schlankes Verfahren“ gewählt worden, um die Mittel zügig den Schulträgern auszahlen zu können. Es reicht ein Antrag über das Online-Portal https://dpakt.schleswig-holstein.de/.
Anträge sind bis zum 31. August 2020 möglich
Das Budget pro Schulträger ist abhängig von der Zahl der beschulten Schülerinnen und Schüler.
Ministerin Prien dankte ausdrücklich den kommunalen Landesverbänden für die gute Zusammenarbeit. „Alle Beteiligten haben nach Wegen gesucht, um die Schulen in dieser schwierigen Zeit schnell unterstützen zu können“
Basis für das Verfahren zwischen den Schulträgern und dem Land ist eine Förderrichtlinie, die am 20. Juli im schleswig-holsteinischen Amtsblatt veröffentlicht wird. Sie enthält die folgenden Punkte:
- Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind Ausgaben für die Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten, und zwar einschließlich der Inbetriebnahme und des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte in die vorhandene oder geplante Infrastruktur integriert werden können. Ausgaben für Wartung und Betrieb sind nicht förderungsfähig. - Berechtigte
Das Programm richtet sich an die Träger der öffentlichen Schulen, der genehmigten Schulen der dänischen Minderheit, der genehmigten Ersatzschulen und der staatlich anerkannten Pflegeschulen (Altenpflege-, Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen) in Schleswig-Holstein. - Art der Zuwendung
Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung - Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 16. März 2020 in Kraft. Sie hat eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2021.
Text: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur / Redaktion
Foto: Frank Peter