Luftschadstoffmessungen 2020: Belastung durch Stickstoffdioxid im Land gesunken
Umweltminister Jan Philipp Albrecht: „Saubere Luft ist ein hohes Gut. Die Bürgerinnen und Bürger des Landes haben einen Anspruch auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte.“
Die Belastung der Luft durch Stickstoffdioxid ist in Schleswig-Holstein gesunken
Der Grenzwert wurde im vergangenen Jahr überall im Land eingehalten. Das ist ein erstes Ergebnis der Luftschadstoffmessungen für das Jahr 2020. „Das ist eine sehr gute Nachricht. Saubere Luft ist ein hohes Gut. Die Bürgerinnen und Bürger des Landes haben einen Anspruch auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte“, sagte Umweltminister Jan Philipp Albrecht in Kiel.
Bessere Luftwerte in Kiel und Norderstedt
Deutlich gesunken ist der Wert am Theodor-Heuss-Ring in Kiel: Er ging von 49 um ca. 30 Prozent auf 34 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft zurück. Damit liegt er jetzt deutlich unterhalb des Grenzwertes.
Auch an anderen verkehrsnahen Standorten sanken die Messwerte deutlich, so z.B. in Norderstedt in der Ohechaussee von 36 auf 31 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft und in der Bahnhofstraße in Kiel von 39 auf 31 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft gegenüber dem Vorjahr.
Luftwerte in Städten und auf dem Land besser
Die Konzentrationswerte für Stickstoffdioxid sind sowohl im ländlichen Raum als auch in den Städten abseits der viel befahrenen Straßen weiterhin niedrig und mit bis zu 2 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft geringer als im Vorjahr.
Die Luftschadstoffkonzentrationen in Schleswig-Holstein werden im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ermittelt. Übersichten zur Luftqualität sind im Internet unter www.luft.schleswig-holstein.de zu finden.
Text: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung / Redaktion, Foto: Frank Peter
Das Gesundheitsamt des Kreises Stormarn (Foto: Ahrensburg-Portal)
Bund und Länder haben am 10. Februar 2021 im Wesentlichen eine Verlängerung der Beschränkungen zur Bekämpfung des Corona-Virus bis zum 07. März 2021 beschlossen. Mit der neuen Beschlusslage des Bundes bleiben die schon bestehenden Regelungen weiterhin gültig, sofern dort keine abweichenden Festlegungen getroffen worden sind. Die Länder sollen Ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 07. März verlängern.
Die Landesregierung hat am 12. Februar die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung bis einschließlich 21. Februar verlängert. Die bisherigen Regelungen z.B. zu Kontaktbeschränkungen, in Pflegeeinrichtungen und Kitas usw. bleiben dementsprechend bis dahin in Kraft. Zugleich wird die Corona-Quarantäneverordnung bis zum 7. März verlängert.
In der kommenden Woche wird die Landesregierung verschiedene Änderungen umsetzen. Geplant ist u.a., dass Kindertagesstätten ab dem 22. Februar den Regelbetrieb unter Pandemie-Bedingungen wiederaufnehmen können. Weitere Rücknahmen von Einschränkungen, beispielsweise für Individualsport unter bestimmten Bedingungen, Wildparks und Friseurbetriebe, sind für den 1. März vorgesehen.
Die neue Landesverordnung tritt ab Sonntag, 14.02.2021 in Kraft und ist bis 21. Februar 2021 befristet. Der Kreis hat seine Allgemeinverfügungen mit Datum 12.02.2021 angepasst.
Text: Kreis Stormarn / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal
Corona-Krise in Deutschland: Kein Impfstoff, keine Schnelltests, wöchentlich geänderte, nicht nachvollziehbare Kriterien der Bundesregierung und kein Konzept, wie man aus dem Lockdown herauskommen will. Damit entwickelt sich aus der Gesundheitskrise jetzt immer mehr eine staatlich verursachte handfeste Wirtschaftskrise.
Mit allerlei „Förderhilfen“ versucht die Bundesregierung, die betroffenen Firmen zu unterstützen – Schade nur: Die Hilfen sind so konstruiert, dass viele betroffene Firmen nicht berechtigt sind, die Beträge minimal ausfallen und die Bearbeitung in den Amtsstuben endlos dauert (obwohl Beamte kaum Home Office machen können). So beginnen erst im Februar 2021 langsam die Auszahlungen für die Novemberhilfe – wohlgemerkt für den November 2020 – und zunächst auch nur in Teilen.
Mit der immer wieder verlängerten Lockdown-Phase in 2021 kommt nun der nächste Versuch, die Massenarbeitslosigkeit doch noch zu mildern: „Überbrückungshilfe III“. Dazu informiert die IHK, dass die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III freigeschaltet und online sei:
Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird voraussichtlich ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021.
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt zwingend über Ihren Steuerberater und die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Die Überbrückungshilfe III im Überblick:
Wer ist antragsberechtigt? Sofern ein Unternehmen in einem oder mehreren Monaten einen (prognostizierten) Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch (prognostiziert) vorliegt. Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
Wie viel wird erstattet?
Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich heraufgesetzt. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten. Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.
Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
Was wird erstattet?
Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, die erstattet werden können.
Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für spezielle Branchen, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, den Einzelhandel und die Pyrotechnikbranche:
Einzelhändlern wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, z.B. Kosmetika. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.
Bei der Reisebranche werden die Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen berücksichtigt.
Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet.
Für die Pyrotechnikindustrie gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
Wird es Abschlagszahlungen geben? Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können ab dem 15. Februar 2021 fließen. Abschlagszahlungen über 400.000 Euro werden ab Ende Februar ausgezahlt. Die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder soll voraussichtlich im Monat März 2021 starten.
Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?
Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. Eine Antragstellung für die Neustarthilfe ist aktuell noch nicht möglich, wird aber voraussichtlich noch im Februar freigeschaltet werden.
Mit diesem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.
Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019
Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.
Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in der Darstellenden Kunst, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.
Links zur Antragstellung/ zu den FAQ der Überbrückungshilfe III:
Die Stadtbücherei Ahrensburg (Foto: Ahrensburg-Portal)
Der Ahrensburger Wochenmarkt erhält wieder eine musikalische Begleitung: Von 10:00 bis 11:00 Uhr musiziert die Gruppe SOLTOROS auf dem Balkon der Ahrensburger Stadtbücherei.
Die Gruppe tritt mit der laut- und ausdrucksstarken, mehrsprachigen Sängerin Peggy “SOL” Sunday und dem Gitarristen Torsten “TORO” Ziemann , der der spanischen Gitarre auch rockige Klänge entlockt, auf.
Peggy Sunday (Foto: privat)
Text: Stadt Ahrensburg / Redaktion, Fotos: Ahrensburg-Portal, privat
Gemeinde Bargfeld-Stegen (Foto: Ahrensburg-Portal)
Die 21. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Bargfeld-Stegen findet am Montag, 22.02.2021, 19:30 Uhr im Haus der Vereine, Waldweg 6, 23863 Bargfeld-Stegen
Die Sitzungsteilnehmer und Zuschauer werden gebeten für ausreichende Mund- und Nasenbedeckung zu sorgen
T a g e s o r d n u n g:
(öffentlich)
1. Feststellung der Tagesordnung
2. Einwohnerfragezeit
3. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
4. Protokoll der Sitzung vom 26.10.2020 – öffentlicher Teil –
5. Protokoll der Sitzung vom 23.11.2020 – öffentlicher Teil –
6. Verlegung des Alsterlaufes im Bereich der Burgstelle Stegen; hier: Vorstellung des Planentwurfs
7. Bebauungsplan Nr. 6, 3. Änderung, Gebiet: Fliederweg gerade Hausnummer 10
7.1. Vorstellung und Diskussion des Entwurfs
7.2. Beschluss über den Entwurf
7.3. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
8. Bebauungsplan Nr. 3, 10. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Baugesetzbuch; Gebiet: beidseitig des Fasanenweges in Bargfeld-Stegen, beschränkt auf den Fasanenweg Hausnummer 14 sowie die Parkplatzanlage Fasanenweg / Ecke Lerchenweg
8.1. Beschluss über Stellungnahmen
8.2. Satzungsbeschluss
9. Entwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans; hier: Stellungnahme der Gemeinde im Zuge des Beteiligungsverfahrens zum 2. Entwurf
10. Bebauungsplan Nr. 11, 1. Änderung -als Bebauungsplan der Innenentwicklung- der Gemeinde Jersbek Hier: Stellungnahme der Gemeinde Bargfeld-Stegen im Zuge des erneuten Entwurfsbeteiligungsverfahrens
11. Hausnummernvergabe
12. Bericht der Verwaltung zur Umsetzung der Beschlüsse des Bau- und Umweltausschusses
12.1. Einrichtung eines Radweges am innerörtlichen Verlauf der B 75
12.2. Ampelanlage an der Kreuzung B 75 – Jersbeker Straße – Nienwohlder Straße
12.3. Ausbesserung des Fahrbahnbelages der B 75 im Bereich der Ampelanlagen
12.4. Querungshilfe in der Jersbeker Straße im Bereich Reimerskoppel / Op´n Barg
12.5. Geschwindigkeitssenkende Maßnahmen im Bereich Tonnenteich
12.6. Kennzeichnung der Fahrradspur im Mittelweg
12.7. Maßnahmen gegen die Überflutung der Kreuzung B 75 – Jersbeker Straße
13. Anfragen und Mitteilungen
(nicht öffentlich)
14. Protokoll der Sitzung vom 23.11.2020 – nicht öffentlicher Teil –
15. Protokoll der Sitzung vom 26.10.2020 – nicht öffentlicher Teil –
16. Auftragsvergaben
17. Bauangelegenheiten
17.1. Bauantrag, Nutzungsänderung und Befreiungsantrag in der Stensloge
17.2. Verlängerung der Baugenehmigung Tonnenteich
17.3. Errichtung und Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage mit Nebentätigkeiten § 4 BimSchG
17.4. Bauantrag, Befreiungsantrag Station L- Kayhuder Straße 65
18. Grundstücksangelegenheiten
19. Anfragen und Mitteilungen
Die Sitzung ist öffentlich, sofern nicht im Einzelfall die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
Die voraussichtlich nicht öffentlich zu beratenden Tagesordnungspunkte sind in der Einladung dargestellt.
Seit dem 10.01.2021 liegt der Inzidenzwert der Corona-Neuinfektionen in Schleswig-Holstein unter der kritischen Marke von 100 Fällen je 100.000 Einwohner*innen. Inzwischen sind die Zahlen weiter gesunken: Die 7-Tage-Inzidenz liegt jetzt (12.02.2021) landesweit bei 60,0. Für Stormarn hat der Kreis am 12.02.2021 einen Wert von 60 veröffentlicht.
Damit geht die erfreuliche Entwicklung weiter – bemerkenswert zumal angesichts des anhaltenden Desasters bei der staatlichen Bereitstellung von Schutzimpfungen.
Corona-Zahlen für SH am 12.02.2021 (Quelle www.schleswig-holstein.de)
Ministerpräsident Daniel Günther hat im Landtag die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz vorgestellt und für Unterstützung geworben.
Perspektiven für die nächsten Wochen aufzeigen, gleichzeitig sorgsam vorgehen – das sei angesichts der sinkenden Inzidenzzahlen die Erwartung vieler Bürger an das Treffen der Länder-Regierungschef:innen mit der Bundeskanzlerin am Mittwoch gewesen, sagte Ministerpräsident Daniel Günther im Landtag. In Bericht über die Konferenz stellte er den Abgeordneten die Ergebnisse vor. „Die Konferenz war mit vielen Erwartungen verbunden. Und ich verstehe die Enttäuschung derjenigen, die sich verbindlichere Regeln gewünscht hätten.“
Perspektiven aufzeigen
Schleswig-Holstein habe im Vorfeld der Konferenz einen Perspektivplan vorgelegt, der von einem breiten Konsens innerhalb des Landes getragen worden sei, sagte der Günther. „Wir haben zum ersten Mal in der Ministerpräsidentenkonferenz nicht nur den nächsten Schritt definiert, sondern auch einen zweiten und dritten Schritt vereinbart.“
Schulen öffnen am 22. Februar 2021
In ihrem Stufenplan habe die Landesregierung die schnellstmögliche Öffnung der Schulen und Kitas festgelegt, sagte Günther. Als Reaktion auf die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz habe die Koalition sich nun auf eine spätere Öffnung zum 22. Februar geeinigt – allerdings nur für Kitas und Grundschulen in Kreisen mit einer Inzidenz unter 100. Die Landesregierung werde am 15. Februar festlegen, in welchen Kreisen und kreisfreien Städten diese Einrichtungen wieder öffnen können.
Ziel sei es gewesen, eine bundesweit möglichst einheitliche Linie zu verfolgen, sagte Günther. Die Verlängerung um eine Woche verschaffe den Einrichtungen mehr Zeit zur Vorbereitung, etwa für die Umsetzung einer Teststrategie für Lehrkräfte und Erzieher:innen.
Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen
Anders als ursprünglich im Stufenplan festgelegt, blieben auch die geltenden Kontaktbeschränkungen in Kraft, sagte der Regierungschef. Angesichts der unklaren Lage und Entwicklung von auch in Schleswig-Holstein mittlerweile nachgewiesenen Virusmutationen sei es vertretbar einen größeren Puffer zu schaffen. Am 3. März solle erneut beraten werden, ob weitere Erleichterungen möglich seien.
Öffnungen ab dem 1. März
Lockerungen kündigte der Ministerpräsident in Bezug auf die körpernahen Dienstleistungen an. So sollen ab dem 1. März nicht nur Friseure, sondern auch Nagelstudios in Schleswig-Holstein wieder öffnen können.
Darüber hinaus werde die Landesregierung die Sportstätten im Freien und in der Halle wieder öffnen. Beim gemeinsamen Sport gelten jedoch weiterhin die bestehenden Kontaktbeschränkungen. Demnach dürfen nur die Mitglieder eines Haushalts gemeinsam oder mit einer weiteren Person Sport treiben.
Auch die Wildparks und Zoos dürfen, unter Einhaltung der Hygieneregeln, wieder ihre Tore für Besucher öffnen – Spielplätze, Gemeinschaftsunterkünfte und Restaurants müssen jedoch geschlossen bleiben.
Einheitliche Regeln in den norddeutschen Ländern
Günther kündigte an, die aktuelle Verordnung zeitnah anzupassen, auch um bestehende Unterschiede zwischen den norddeutschen Ländern anzugleichen. So sollen Fahrschulen ab dem 22. Februar wieder praktische Fahrstunden für berufsbezogene Ausbildungsgänge anbieten dürfen. Zudem sollen Blumenläden und Gartenbaucenter ab dem 1. März wieder öffnen dürfen. „Das ist ein guter und richtiger Schritt, der weitere Perspektiven in unserem Land schafft“, sagte der Ministerpräsident.
Lockerungen mit Augenmaß
Mit dem Stufenplan habe die Politik Hoffnung bei den Bürger:innen geweckt. „Wir haben es in der Hand, ob diese Hoffnung gerechtfertigt ist.“ Die Landesregierung werde alle Entscheidungen mit Augenmaß treffen. Bei steigender Inzidenz müssten Lockerungen gegebenenfalls auch wieder zurückgenommen werden. „Perspektivplan heißt nicht Öffnungsplan.“
Text: Staatskanzlei Schleswig-Holstein / Foto: Frank Peter
Verwaltungsgebäude des Kreises Stormarn in Bad Oldesloe (Foto: Ahrensburg-Portal)
Die Zahl der klinisch bestätigten COVID-19-Fälle in Stormarn seit März 2020 beträgt insgesamt 4.449 (Stand: 12.02.2021, 15.00 Uhr).
Davon gelten 3.971 Personen als genesen, 272 Personen sind aktuell infiziert. Insgesamt 206 Personen sind seit März 2020 gestorben – an oder im Zusammenhang mit Covid-19.
Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass nachträgliche Korrekturen der Zahlen durch das Sozialministerium teilweise zu Abweichungen von den Meldungen des Vortages führen können. So werden z.B. einzelne Fälle anderen Kreisen zugeordnet.
Im Kreis Stormarn (244.594 Einwohner*innen) wurden innerhalb der letzten sieben Tage 148 Neuinfektionen bestätigt. Das entspricht einem Inzidenzwert von 60,6 Infektionen pro 100.000 Einwohner*innen.
Text: Kreis Stormarn / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal
Die Gemeinschaftsschule Am Heimgarten (Foto: Ahrensburg-Portal)
Am 22.02.2021 findet die Sitzung des Finanzausschusses ab 19:00 Uhr in der Sporthalle des SchulzentrumsAm Heimgarten, Reesenbüttler Redder 4 – 10, 22926 Ahrensburg, statt.
Hinweis der Stadtverwaltung: Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Coro-na Pandemie der zahlenmäßige Zugang zu der Sitzung des Finanzausschusses schränkt sein wird. Fragen, Vorschläge und Anregungen von Einwohnern sind fünf Tage vor der Sitzung bei der Stadt Ahrensburg, Bürgermeister, unter der E-Mail-Adresse [email protected] einzureichen. Für alle Teilnehmer und Gäste gilt die Pflicht, beim Betreten und Verlassen des Sitzungsgebäudes eine OP-Maske oder eine Maske mit dem Standard KN95/N95 oder FFP 2 zu tragen. Aufgrund der Sitzung in der Turnhalle wird um das Tragen von geeignetem Schuhwerk gebeten.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
4. Einwohnerfragestunde
5. Festsetzung der Tagesordnung
6. Einwände gegen die Niederschrift Nr. 07 vom 28.09.2020
7. Berichte/Mitteilungen der Verwaltung
7.1. Berichte gem. § 45 c GO
7.1.1. Bericht über die allgemeine Finanzlage der Stadt
7.2. Sonstige Berichte/Mitteilungen
7.2.1. Analyse Finanzrechnung 2020
8. Änderung des Hebesatzes für die Kreisumlage 2021 – Anhörungsverfahren der kreisangehörigen Gemeinden gem. § 27 Abs. 4 FAG
9. Überprüfung möglicher Maßnahmen zur Konsolidierung des städtischen Haus-halts
10. Erlass der III. Nachtragshaushaltssatzung 2020/2021; hier: 2021
10.1. Anfrage der FDP-Fraktion zu Strafzinsen im Rahmen der Städtebauförderung
10.2. Erlass der III. Nachtragshaushaltssatzung 2020/2021; hier: 2021
11. Anfragen, Anregungen, Hinweise
Die nachfolgenden Tagesordnungspunkte werden nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung/den Ausschuss voraussichtlich nicht öffentlich beraten:
12. Berichte/Mitteilungen der Verwaltung
12.1. Berichte gem. § 45 c GO
12.2. Sonstige Berichte/Mitteilungen
13. Grundstücksangelegenheit
14. Anfragen, Anregungen, Hinweise
Autobahn A1 von Großhansdorf nach Ahrensburg (Foto: Ahrensburg-Portal)
Heute Morgen, gegen 02.25 Uhr, ereignete sich auf der BAB 1 in Fahrtrichtung Hamburg, in Höhe Reinfeld ein Verkehrsunfall mit einem Sattelzug, verletzt wurde niemand.
Nach derzeitigen Erkenntnissen befuhr ein 55-jähriger mit einem Sattelzug die BAB 1 von Lübeck kommend in Fahrtrichtung Hamburg. In Höhe der Anschlussstelle Reinfeld geriet die Sattelzugmaschine ins Schlingern und kam nach rechts von der Fahrbahn ab. Er kam erst hinter der Leitplanke, rechtsseitig der Fahrbahn zum Stehen.
Die Autobahnauffahrt Reinfeld in Richtung Hamburg sowie der rechte und mittlere Fahrstreifen sind derzeit voll gesperrt. Die Bergungsarbeiten dauern aktuell an.
Wir verwenden Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wir tun dies, um das Browsing-Erlebnis zu verbessern und um (nicht) personalisierte Werbung anzuzeigen. Wenn du nicht zustimmst oder die Zustimmung widerrufst, kann dies bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigen.
Funktional
Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.