Der Kreis Stormarn hat heute seine Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Corona-Infektion oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit, an den aktuellen Erlass des Landes angepasst.
Folgende Änderung wurde unter Ziffer 1.c vorgenommen: „c) die Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktpersonen einzustufen sind; ausgenommen sind enge Kontaktpersonen im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kinderpflegestellen sowie Schulen nach § 33 Ziffern 1 bis 3 IfSG“.
Text: Kreis Stormarn / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal
Anmerkung: Wenn (auch) Sie den obigen Erläuterungstext der Juristen in der Kreisverwaltung unverständlich finden: Die gesamte Allgemeinverfügung finden Sie hier