Die Maske: Mund-Nasen-Bedeckung (Foto: Anrita1705 auf Pixabay)

Das Landeskabinett hat heute (24. April) die angekündigte Verordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit beschlossen

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Ab dem kommenden Mittwoch, 29. April, besteht in Schleswig-Holstein die Pflicht, bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich Taxen sowie beim Betreten von Geschäften eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Was ist eine Mund-Nasen-Bedeckung?
Die Mund-Nasen-Bedeckungen sollen eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringern. Es können dabei aus Stoff genähte Bedeckungen oder auch Schals, Tücher, Schlauchschal und anderweitige Stoffzuschnitte sein, die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken. Dies ist neben der wichtigen Einhaltung der Hygiene-Standards sowie der Einhaltung des Abstandes zu anderen Personen von in der Regel 1,5 Metern eine ergänzende Schutzmaßnahme.

Befreiung für das Personal in Geschäften
Festgelegt ist mit der Verordnung jetzt auch, dass das Personal in den geöffneten Verkaufsflächen von der Pflicht ausgenommen ist. Die Pflicht bezieht sich also nicht auf das Verkaufspersonal, sondern richtet sich an die Kunden bzw. Nutzer. Wie bisher auch und unabhängig von der jetzigen Verordnung kann der Schutz des Verkaufspersonals beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen, z.B. an den Kassen mit Hilfe von Plexiglasscheiben oder -kabinen, sichergestellt werden. Unbenommen davon kann Verkaufspersonal, beispielsweise beim Einräumen von Regalen in den Gängen, Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.

Befreiung für Personal in ÖPNV und Taxen
Außerdem ist das Fahrpersonal im ÖPNV und Taxen von der Pflicht ausgenommen.

Befreiung für Kinder
Ebenso nicht verpflichtet sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

Befreiung für Behinderte, Kranke u.a.
Befreit sind Personen, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies durch einen Nachweis glaubhaft machen können.

Ein Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tagen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht möglich ist. Nicht zwingend erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung.

Die Verordnung ist bis zum 31.05.2020 befristet.

Zum Wortlaut der Verordnung

Text: Landesregierung Schleswig-Holstein / Redaktion, Foto: Anrita1705 auf Pixabay

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