Daniel Günther (Landesregierung SH, Frank Peter )

Kontakte werden beschränkt, Geschäfte geschlossen – mit der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung geht Schleswig-Holstein ab Mittwoch in den Lockdown.

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Mehr als 1.000 Neuinfektionen allein in den vergangenen sieben Tagen, vier Kreise mit einer Inzidenz von mehr als 100 – auch in Schleswig-Holstein breitet sich das Coronavirus weiter aus. Angesichts dieser Dynamik hat die Landesregierung nun eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Lage sei ernst, aber sie solle beherrschbar bleiben, sagte Ministerpräsident Daniel Günther in Kiel. „Deshalb müssen wir uns in den kommenden Wochen noch einmal gemeinsam anstrengen. Unterlassen wir, was nicht wirklich erforderlich ist. Verschieben wir, was verschoben werden kann. Und passen wir dabei dennoch gut aufeinander auf.“

Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg ergänzte: „Alle Maßnahmen, die wir jetzt ergreifen, dienen dem Schutz und der Gesundheit der Menschen in Schleswig-Holstein. Mit dem bevorstehenden Beginn der Impfungen sehen wir in dieser Pandemie endlich den lang ersehnten Silberstreifen am Horizont. Das macht Hoffnung und ich bin zuversichtlich, dass wir Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner auch die vor uns liegenden Monate gemeinsam meistern werden.“

„Ich habe drei Bitten an die Menschen in unserem Land“, sagte die stellvertretende Ministerpräsidentin Monika Heinold: „Seien Sie vernünftig, achten Sie auf sich und auf Andere und unterstützen Sie den lokalen Einzelhandel da, wo Abhol- und Lieferdienste möglich sind.“ Die kommenden Wochen würden noch einmal eine Herausforderung, betonte sie. „Aber: Besser stille Weihnacht als überlastete Krankenhäuser, besser ohne Feuerwerk als mit Corona ins neue Jahr starten.“

Einschränkungen

Die Regelungen treten am 16. Dezember 2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 10. Januar. Kernpunkte der neuen Verordnung sind:

  • Es dürfen sich nur noch bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Vom 24. bis 26. Dezember gilt eine bundesweite Weihnachtsregelung: Demnach darf der eigene Hausstand im privaten Raum zusätzlich vier Personen aus dem engsten Familienkreis empfangen, die Zahl der Haushalte ist dabei nicht beschränkt. Auch hier gilt: Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen bis auf wenige Ausnahmen schließen. Dazu zählen zum Beispiel Lebensmittel- und Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Tierbedarfsmärkte sowie Weihnachtsbaumverkäufe. Baumärkte sind ebenfalls zu schließen. Sie können aber – wie alle Einzelhandelsgeschäfte – Abhol- und Lieferservices anbieten. Auch Abhol- und Lieferdienste der Gastronomie bleiben weiterhin möglich;
  • Ebenso schließen müssen sämtliche Freizeit- und Kultureinrichtungen.
  • Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios dürfen ihre Dienste nicht mehr anbieten. Erlaubt bleiben medizinisch und pflegerisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege.
  • Auf Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf sonstigen Flächen, auf denen zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist, dürfen Feuerwerkskörper nicht verwendet werden; die Bundesregierung hat angekündigt, dass der Verkauf von Pyrotechnik in diesem Jahr generell verboten werden soll.
  • Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken sind landesweit in der Öffentlichkeit untersagt.

Schnelltests in Alten- und Pflegeheimen

  • Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen sollen zweimal wöchentlich auf eine Corona-Infektion getestet werden. Das Land stellt 1,3 Millionen Euro bereit, um das Personal in der Anwendung von sogenannten Antigen-Schnelltests zu schulen.
  • Bewohner:innen Alten- oder Pflegeheimen dürfen jeweils nur von zwei registrierten Personen besucht werden.

Notbetreuung in den Kitas

  • Für die Angebote der Kindertagesbetreuung gilt ab Mittwoch ein Betretungsverbot. Es wird eine Notbetreuung geben für Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet oder alleinerziehend ist. Voraussetzung ist allerdings, dass keine Alternativbetreuung möglich ist. Auch Kinder, die einen heilpädagogischen Förderbedarf haben oder Sprachförderung benötigen, können die Einrichtungen besuchen. Gleiches gilt für Kinder, für die aus Kindeswohlaspekten eine Betreuung notwendig ist.

Neue Regelungen für Veranstaltungen und Gottesdienste

  • Veranstaltungen sind bis auf wenige Ausnahmen untersagt, zum Beispiel falls diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.
  • An Versammlungen dürfen künftig maximal 100 Personen (draußen) beziehungsweise 50 Personen in geschlossenen Räumen teilnehmen.
  • Gottesdienste nach vorheriger Anmeldung mit maximal 50 Personen in Kirchen, außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit 100 Personen möglich. Gemeindegesang ist in keinem Fall möglich, während der gesamten Dauer der Gottesdienste müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden.
  • An Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen dürfen höchstens 25 Personen unter den Hygiene- und Abstandsauflagen teilnehmen;

Schulen schließen ab Mittwoch

Bereits zuvor hatte das Bildungsministerium darüber informiert, dass die Schulen ab Mittwoch geschlossen werden. Es wird dann nur noch ein Distanz-Lernangebot geben. Für Kinder aus den Jahrgangsstufen 1 bis 7, wird eine Notbetreuung angeboten. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Kindertageseinrichtungen. Die Landesregierung appelliert an alle Eltern, ihre Kinder wenn möglich schon ab sofort zuhause zu betreuen. Unaufschiebbare, abschlussrelevante Klausuren dürfen in dieser Woche noch geschrieben werden. Außerschulischer Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen sind verboten.

Text: Staatskanzlei SH / Redaktion, Foto: Frank Peter

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