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Corona: Beschluss der Bundesregierung mit Ländern am 16.02.2022

Der Reichstag in Berlin (Foto: Ahrensburg-Portal)

Die Omikron-Variante des Corona-Virus breitet sich in Deutschland aus. Allerdings scheint der Höhepunkt der Omikron-Welle in den meisten Ländern überschritten zu sein.

Der Expertenrat der Bundesregierung geht in seiner aktuellen Stellungnahme vom 14. Februar 2022 davon aus, dass der Anstieg der Zahlen in den nächsten Wochen zu einem Ende kommen wird. In der Folge werde erwartet, dass sich die Welle abflache, und die Zahl der Neuinfektionen mit der Omikron-Variante BA.1 sinke. Daher sei jetzt der Zeitpunkt gekommen, vorausschauend Öffnungsstrategien zu planen und zu kommunizieren.

Dank des verantwortlichen und umsichtigen Verhaltens der großen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger hat Deutschland die Omikron-Welle bis jetzt vergleichsweise gut bewältigt. Die Infektionsschutzmaßnahmen haben es verhindert, dass ältere und besonders schutzbedürftige Personen in großer Zahl erkrankten. Das hat viele Leben gerettet.

Die Expertinnen und Experten weisen darauf hin, dass ungeimpfte Personen das höchste Risiko für schwere Krankheitsverläufe auch durch Omikron-Infektionen aufweisen – neben den über 60-Jährigen und Menschen mit schweren Grunderkrankungen. Derzeit sei die Zahl der Neuinfektionen in der Altersgruppe der über 60-Jährigen im Vergleich zu anderen Altersgruppen noch gering. Diese Zahl nehme jedoch aktuell zu. Damit würde sich für diese Altersgruppe die Zahl der Einweisungen auf die Intensivstationen nunmehr sukzessive erhöhen.

Nach Ansicht des Expertenrats werden sich Ungeimpfte und Ältere bei den Lockerungen der Schutzmaßnahmen wahrscheinlich wieder vermehrt infizieren und erkranken. Diese Gruppen trügen das höchste Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und müssten weiter geschützt werden. In der Altersgruppe über 60 Jahre ist die absolute Zahl der nicht geimpften Personen immer noch sehr groß: Derzeit sind knapp drei Millionen nicht „geboostert“ – sie haben sich also ihre dritte Impfung noch nicht verabreichen lassen. 2,8 Millionen dieser Altersgruppe sind sogar ohne den zweifachen Basis-Impfschutz. Viele andere europäischen Staaten, auf die derzeit in Hinblick auf weitreichende Öffnungen geschaut wird, weisen deutlich höhere Impfquoten auf – und haben eine jüngere Bevölkerung.

Zugleich weist der Expertenrat darauf hin, dass die Ausbreitung der Omikron-Variante BA.2 zu erneut steigenden Inzidenzen und zu einer Verlängerung der Omikron-Welle führen könnte.

Spätestens im Herbst besteht vor diesem Hintergrund nach der Einschätzung der Expertinnen und Experten das Risiko erneuter Infektionswellen. Neben dem Risiko weiterer Mutationen zirkulierten bisherige Virusvarianten wie der Deltastamm weiter und könnten neue Infektionswellen auslösen. Nach bisherigen Erkenntnissen seien Ungeimpfte nach einer Infektion mit der Omikron-Variante nicht zuverlässig vor Infektionen mit anderen Varianten geschützt.

Nach Einschätzung des Expertenrats befinden wir uns in einer neuen Phase der Pandemie. Sie erfordere allerdings weiterhin ein hohes Maß an Aufmerksamkeit. Ein Zurückfahren staatlicher Infektionsschutzmaßnahmen erscheine sinnvoll, sobald ein stabiler Abfall der Hospitalisierung und Intensivneuaufnahmen und -belegung zu verzeichnen sei. Ein zu frühes Öffnen berge die Gefahr eines erneuten Anstieges der Krankheitslast.

Von zentraler Bedeutung sei es, dass zunächst weiterhin Masken getragen würden. Diese böten eine hohe Wirksamkeit gerade angesichts hoch ansteckender Varianten wie Omikron. Die Expertinnen und Experten weisen weiter darauf hin, dass es bei entsprechenden Symptomen wichtig sei, den Kontakt zu anderen Personen zu vermeiden (Selbstisolation) und sich zu testen.

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stimmen darin überein, dass die derzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen nunmehr verantwortungsbewusst und in kontrollierten Schritten zurückgefahren werden sollen. Wichtig ist ein möglichst abgestimmtes Vorgehen in allen 16 Ländern. Es gilt: Es sollen so viele Beschränkungen wie nach der aktuellen Lage möglich zurückgenommen werden. Gleichzeitig sollen so viele flankierende Maßnahmen wie nötig aufrechterhalten werden, um das Erreichte nicht zu gefährden und die Bürgerinnen und Bürger weiterhin vor schweren Verläufen möglichst gut zu schützen.

Bund und Länder werden weiter intensiv für das Impfen werben und leicht zu erreichende Impfangebote machen. Denn: Impfen hilft. Auch aus der Sicht des Expertenrats ist die zumindest dreifache Impfung das effektivste Instrument, um die Krankheitslast durch COVID-19 zu minimieren und das Ende der Pandemie schrittweise zu erreichen. Bestehende Immunitätslücken sollen geschlossen und einer erneuten Infektionswelle im Herbst/Winter vorgebeugt werden.

Vor diesem Hintergrund treffen der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder folgende Vereinbarungen:

  1. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbaren einen Dreischritt der Öffnungen in Bereichen überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung. In den Bereichen, die keine oder nur geringe überregionale Auswirkungen haben, werden die Länder angesichts des unterschiedlichen Infektionsgeschehens und der Impfquoten sowie der Belastungen des Gesundheitssystems eigenverantwortlich über Öffnungsschritte entscheiden. Bis zum kalendarischen Frühjahrsbeginn am 20. März 2022 sollen die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Danach sollen Basisschutzmaßnahmen wie insbesondere das Tragen medizinischer Masken greifen. Die nachfolgende Systematik basiert auf der gegenwärtigen Lageeinschätzung und Prognose. Vor jedem Schritt bleibt in beide Richtungen zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen lageangemessen sind.a. In einem ersten Schritt werden private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Aufgrund der besonderen Gefährdung der nicht Geimpften bleiben die für diese Personen bestehenden Einschränkungen bis zum 19. März 2022 bestehen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.Sofern nicht bereits vorgesehen oder umgesetzt, entfällt im Einzelhandel die bisher häufig geltende Beschränkung des Zugangs. Der Zugang zum Einzelhandel soll bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen möglich sein. Um dem immer noch hohen Infektionsrisiko in Innenräumen Rechnung zu tragen, müssen jedenfalls medizinische Masken getragen werden. Die Nutzung von FFP2-Masken wird empfohlen, soweit sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.b. In einem zweiten Schritt wird unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung). Auch Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus-Regelung)) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.c. In einem dritten und letzten Schritt ab dem 20. März 2022  sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).
  2. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stimmen darin überein, dass es auch über den 19. März 2022 hinaus niedrigschwelliger Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz vulnerabler Gruppen bedarf. Aus Sicht der Länder zählen hierzu insbesondere Maskenpflichten in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus. Diese Möglichkeiten sind auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen notwendig. Darüber hinaus müssen aus Sicht der Länder für Einrichtungen mit vulnerablen Personen (insbesondere Krankenhäuser, Pflege- und vergleichbare Einrichtungen) auch weiterhin bereichsspezifische Schutzmaßnahmen möglich sein, um besonders gefährdete Personen auch wirksam zu schützen. Die Länder bitten den Deutschen Bundestag, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass sie entsprechende Maßnahmen ergreifen können. Sie nehmen zur Kenntnis, dass derzeit ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren im Bund vorbereitet wird. Es soll rechtzeitig vor dem 20. März 2022 zum Abschluss kommen und auch eine Regelung zu ergänzenden Schutzmaßnahmen für den Fall eines lokalen Ausbruchsgeschehens in einzelnen Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten zu enthalten, bei denen eine Überlastung der lokalen Kapazitäten des Gesundheitssystems droht. Sollte sich das Infektionsgeschehen nach dem 20. März 2022 deutlich verschlechtern und weitergehende Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Virus nötig sein, wird die Bundesregierung zügig die nötigen Gesetzgebungsverfahren einleiten, um die dazu notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen.
  3. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger, sich zum Schutz der eigenen Gesundheit und der Gesundheit ihrer Familien und Freundeskreise weiterhin verantwortungsvoll zu verhalten. Es kommt insbesondere darauf an, bei privaten Zusammenkünften die räumlichen Gegebenheiten zu achten, sich eigenverantwortlich zu testen und angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden zu treffen. Denn dort ist das Risiko von Neuinfektionen weiterhin hoch. Ein verantwortungsvolles Handeln ist in dieser Phase der Pandemie wichtig, um vor allem ältere und vorerkrankte Mitbürgerinnen und Mitbürger zu schützen und sie sicher an Zusammenkünften und Veranstaltungen teilhaben zu lassen.
  4. Der Bundeskanzler und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die zur Evaluation des Infektionsschutzgesetzes eingesetzte Sachverständigenkommission, ihre wichtige Arbeit so rechtzeitig abzuschließen, dass die Erkenntnisse in eine grundlegendere Überarbeitung des Gesetzes rechtzeitig vor dem Herbst 2022 einfließen können.
  5. Ein effizientes Monitoring der für die Krankheitslast maßgebenden Indikatoren kann als Frühwarnsystem dienen. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister, daran zu arbeiten, dass die für die Erfassung der Krankheitslast relevanten Parameter (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, Inzidenz der Hospitalisierungen, Belegung der Intensivstationen) altersabhängig, tagaktuell, regionalisiert und mit guter Qualität erfasst und digital übermittelt werden können. Dafür ist eine systematische Datenerfassung erforderlich, wie vom Expertenrat in seiner 4. Stellungnahme vom 22. Januar 2022 gefordert.
  6. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich, die bestehenden Impfangebote zu nutzen. Impfen hilft. Wir werden das Virus nur besiegen können, wenn sich deutlich mehr Personen auch in Deutschland impfen lassen. Die Impfung ist sicher und schützt. Es stehen ausreichend Impfstoffe zur Verfügung. Der Bund hat zur Unterstützung der Anstrengungen der Länder, einfach zu erreichende Impfangebote überall verfügbar zu machen, eine Informationskampagne gestartet. Sie soll insbesondere diejenigen erreichen, die sich bisher nicht zu einer Impfung entscheiden konnten. Alle Expertinnen und Expertinnen sind sich einig: Impfungen können die Krankheitslast durch COVID-19 effektiv verringern und damit schwere Verläufe verhindern. Eine dreifache Impfung schützt gut gegen schwere Verläufe durch die Omikron-Variante. Eine hohe Impfquote ist die Grundvoraussetzung, um dauerhaft auf Infektionsschutzmaßnahmen verzichten zu können und einen saisonalen Anstieg der Infektionsfälle hinzunehmen. Denn nur eine hohe Impfquote kann eine hohe Zahl an schweren Verläufen und die damit einhergehende Belastung des Gesundheitssystems verhindern. Vor diesem Hintergrund bekräftigen der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Notwendigkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht.
  7. Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sollen besser vor einer COVID-19-Erkrankung geschützt werden. Deshalb sind Beschäftige in Einrichtungen im Gesundheits- und Pflegebereich und in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung gesetzlich verpflichtet nachzuweisen, dass sie geimpft oder genesen sind (oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können). Mit dem Ziel, dabei auch die Versorgung in den betroffenen Einrichtungen weiterhin flächendeckend sicherzustellen, befinden sich die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister des Bundes und der Länder in einem intensiven Abstimmungsprozess. Die Gesundheitsämter haben ein Ermessen bei der Umsetzung der Maßnahmen. Ein Betretungsverbot stellt die letzte Stufe dar. Daher wird es nicht sofort flächendeckend automatisch zu derartigen Betretungsverboten kommen. Bei Bußgeldverfahren gilt das Opportunitätsprinzip.
  8. Bei der vom Bundesminister der Gesundheit angestoßenen Überarbeitung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenVerordnung (SchAusnahmV) entfällt in Hinblick auf die Festlegungen zum Geimpften- und Genesenenstatus die Delegation auf das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und Robert-Koch-Institut (RKI). Die Rechte der Länder werden gewahrt.
  9. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Bundesregierung, eine Teststrategie über den 31. März 2022 hinaus zu entwickeln und die Testverordnung zu verlängern.
  10. Um den durch Omikron weltweit gestiegenen Inzidenzen Rechnung zu tragen, wird der Bund die Einstufung der Hochrisikogebiete anpassen. Damit soll vor allem auch das Reisen für Familien erleichtert werden, da Kinder unter 12 Jahren oft nicht geimpft sind und sie daher der Quarantäne nicht entgehen können. Dies soll bei der anstehenden Überprüfung der einschlägigen Regelungen berücksichtigt werden.
  11. Um den an Corona erkrankten Personen die bestmögliche Behandlung zukommen lassen zu können, hat das Bundesministerium für Gesundheit frühzeitig die Lieferung des oralen Therapeutikums Paxlovid verhandelt. Bei früher Einnahme des Medikaments hat es eine hohe Wirksamkeit gegen COVID-19.
  12. Kinder und Jugendliche haben in den letzten zwei Jahren große Solidarität gezeigt, leiden aber auch in besonderem Maße unter der Pandemie und den damit verbundenen Beschränkungen. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder betonen die Notwendigkeit, auch weiterhin sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, die Folgen der Pandemie für Kinder und Jugendliche abzumildern.
  13. Die Länder begrüßen den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes. So wird den seit Beginn der COVID-19-Pandemie von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben auch nach dem 31. März 2022 weiter die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ermöglicht. Auch die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert, um Unternehmen in weiterhin unsicheren Zeiten in bewährter Weise zu unterstützen. Die ergänzenden Programme Neustart- und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern. Die Länder werden auch aufgrund der hierzu jetzt schon vorliegenden Daten über den Förderzeitraum hinaus ausreichende organisatorische und personelle Ressourcen zu Aufklärung und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten bereitstellen. Bund und Länder werden sich regelmäßig gegenseitig unterrichten, welche Maßnahmen mit welchen Ergebnissen sie ergriffen haben. Die Länder begrüßen, dass der Bund die Hilfen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen verlängern wird. Die Länder bitten die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der Belastungen der Krankenhäuser die Regelungen zu den Ausgleichszahlungen, Versorgungsaufschlägen und zur Bestimmung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu Ersatzkrankenhäusern bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bekräftigen die Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenz vom 8. Februar 2022 und halten weiterhin gezielte Hilfen für notwendig.
  14. Bund und Länder werden das weitere Infektionsgeschehen aufmerksam beobachten. Der Chef des Bundeskanzleramtes wird sich regelmäßig mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien über die Lage austauschen. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden zur Corona-Pandemie am 17. März 2022 erneut zusammenkommen. Sofern es die Lage erforderlich macht, kommen sie früher zusammen.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg:

  1. Baden-Württemberg fordert die Bundregierung auf, mit Blick auf das Infektionsschutzgesetz eine Lösung auf den Weg zu bringen, die es den Ländern ermöglicht, auch nach dem 19. März 2022 notwendige Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen.
  2. Die gemeinsam von Bund und Ländern angestrebten Öffnungsschritte erfordern eine Absicherung durch geeignete Maßnahmen. Zudem muss gewährleistet werden, dass die Länder auf den hoffentlich nicht eintretenden Fall unerwartet stark ansteigender Fälle mit einer Überlastung der Krankenversorgung angemessen reagieren können. Eine Öffnung ohne Absicherung widerspricht dem Vorsorgeprinzip.
  3. Vor diesem Hintergrund ist eine Verlängerung der Geltungsdauer von § 28a Abs. 7 und 8 IfSG um bis zu drei Monate angezeigt. Dies gilt auch für § 28b Abs. 1 IfSG, soweit infektiologisch riskante Bereiche betroffen sind (Diskotheken, Betriebe der Fleischverarbeitung, landwirtschaftliche Saisonarbeit, körpernahe Dienstleistungen), und § 28b Abs. 2 IfSG.

Protokollerklärung des Freistaates Bayern:

  1. Bayern sorgt sich um den Schutz unserer Kinder und Jugendlichen in den Schulen und Kindertageseinrichtungen, wenn die infektionsschutzrechtlichen Grundlagen für die bisherigen Schutzmaßnahmen wegfallen oder abgeschwächt werden. Ein sicherer Präsenzunterricht in den Schulen und der Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler bei Prüfungen sind von zentraler Bedeutung. Eine „Durchseuchung“ der jungen Generation ist nicht hinnehmbar. Der Bund steht in der Verantwortung, weiterhin die rechtlichen Möglichkeiten für konsequente Konzepte inklusive Masken- und Testpflichten zum Schutz der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.
    Dies gilt auch für eine sichere Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen.
  2. Bayern bekennt sich zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht, unterstreicht aber die Notwendigkeit praxistauglicher, bundeseinheitlicher Vollzugsregeln. Es darf insbesondere kein Pflegechaos zum Vollzugsstart entstehen, weshalb noch zahlreiche offene Fragen zu klären sind. Der begonnene Dialog zwischen Bund und Ländern muss jetzt zügig zum Abschluss gebracht werden. Die bislang vom Bund vorgelegte Handreichung ist allenfalls ein erster Schritt. Absolute Priorität für einen ausgewogenen Vollzug muss die Versorgungssicherheit der behandlungs- und pflegebedürftigen Menschen haben.

Protokollerklärung des Freistaates Sachsen

Der Freistaat Sachsen bedauert, dass die Hinweise der kommunalen Ebene an die Bundesregierung zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht gehört worden sind. Die Hilfeersuche der vielen unabhängigen Träger der Einrichtungen im Gesundheits- und Pflegebereich und die Kritik an der Ausgestaltung sind nicht Ernst genommen worden. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegebereich haben in den vergangenen beiden Jahren der Pandemie Herausragendes geleistet. Ihrem Engagement haben wir sehr viel zu verdanken. Sie und die Menschen in unserem Land erwarten zurecht von der Politik eine praxistaugliche Lösung.

Die Versorgung im Gesundheits- und Pflegebereich sicherzustellen, bleibt vordringliche Aufgabe. Diesen Abwägungsprozess allein der kommunalen Ebene zu überlassen, erzeugt Unverständnis und Frust. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde beschlossen vor dem Hintergrund der Delta-Variante. Mit der Omikron-Variante haben sich die Rahmenbedingungen grundlegend verändert. Der Expertenrat der Bundesregierung weist in seiner 6. Stellungnahme vom 13. Februar 2022 darauf hin, dass es durch die starke Immunflucht der Omikron-Variante auch zu vermehrten Infektionen unter Geimpften und Genesenen komme. Der Gesetzeszweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht kann aktuell nicht mehr erreicht werden. Dies ist anzuerkennen und die Gesetzeslage im Zusammenhang mit der von der Bundesregierung ohnehin geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf den Prüfstand zu stellen.

Solange die Voraussetzungen für eine allgemeine Impfpflicht nicht präzise geklärt sind, kann es eine solche nicht geben. Eine Entscheidung dazu ist aus Sicht des Freistaates Sachsen erst möglich, wenn ein Impfregister aufgebaut ist, es weitere Erkenntnisse zu möglichen Virusvarianten gibt und entsprechende Impfstoffe in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Die breite gesellschaftliche Akzeptanz für einen solchen Schritt ist Voraussetzung für das Gelingen.

Der Freistaat Sachsen hält die weitgehende Abschaffung des Maßnahmenkatalogs im Infektionsschutzgesetz für übereilt. Die Pandemie anhand eines kalendarischen Datums mit dem Auslaufen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen und ohne Beachtung der Kriterien des Gesundheitssystems wie beispielsweise der Bettenbelegung für beendet zu erklären, ist falsch. Ein breiter Instrumentenkasten muss den Ländern weiter zur Verfügung stehen, um im Notfall schnell handlungsfähig zu sein.

Protokollerklärung des Landes Sachsen-Anhalt:

  1. Sachsen-Anhalt betrachtet den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz und des Bundeskanzlers als einen Orientierungsrahmen für das Handeln der Bundesländer und behält sich unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Abweichungen vor.
  2. Sachsen-Anhalt hält die Abkehr vom verfassungsrechtlich gebotenen Maßstab der Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens für problematisch; dieses Kriterium war bisher handlungsleitend für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen.
  3. Sachsen-Anhalt weist im Anschluss an den Beschluss der GMK vom 15.02.2022 darauf hin, dass bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht noch wichtige Vollzugsfragen offen sind. Die vorliegende Handreichung des BMG ist sachdienlich, bleibt aber unverbindlich. Es bleibt fraglich, ob sie unter Berücksichtigung der noch offenen arbeitsrechtlichen Fragestellungen (Ziff. 4 des GMK-Beschlusses) und der Sicherstellung der Versorgung in Regionen mit hohen Quoten nicht geimpfter Beschäftigter in den betroffenen Einrichtungen eine ausreichende Flankierung für einen gesetzestreuen Vollzug der Impfpflicht sein kann.

Protokollerklärung der Länder Hessen und Baden-Württemberg:

Hessen und Baden-Württemberg halten ein Impfregister für erforderlich, um zukünftig pandemischen Lagen wirksam begegnen zu können.

Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein zu Ziffer 1, Buchstabe a:

Die in Schleswig-Holstein im Ländervergleich hohen Impf- und Boosterquoten in allen Altersgruppen sowie die seit Wochen stabile Situation in den Krankenhäusern ermöglichen bereits im ersten Schritt – parallel zur Aufhebung der Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene – eine moderate Anpassung der Kontaktbeschränkungen für Zusammenkünfte an denen auch Ungeimpfte teilnehmen.

Text: Bundeskanzleramt / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal

zu den amtlichen Dokumenten

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Ahrensburg: Falscher Polizist fragt Bürger nach Wertsachen aus

Stadt Ahrensburg (Foto: Ahrensburg-Portal)

Am 16. Februar 2022 meldeten sich mehrere besorgte Bürger bei der Polizei in Ahrensburg, da sie verdächtige Anrufe von einem angeblichen Polizeibeamten erhalten haben.

Im Laufe des Tages wurden mehrere Ahrensburger durch einen falschen Polizeibeamten angerufen. Dieser teilte ihnen mit, dass Einbrecher festgenommen wurden und noch einige der Bande auf freiem Fuß seien, die vermutlich bei den Angerufenen einbrechen wollen. Daher sollten die Ahrensburger dem vermeintlichen Polizisten mitteilen, welche Wertgegenstände und wie viel Bargeld sie im Haus aufbewahren.

Wichtige Hinweise der Polizei

  • Die Polizei hat am heutigen Tag keine Einbrecher in Ahrensburg festgenommen.
  • Bitte seien Sie wachsam und hören auf ihr Bauchgefühl. Die Täter arbeiten oftmals mit Schockanrufen, um Sie zu verunsichern.
  • Die Polizei erfragt nicht Ihre Wertsachen und Bargeldbestände im Haushalt.
  • In Deutschland gibt es keine Kaution zur Abwendung einer Haftstrafe.
  • Nach Verkehrsunfällen wird grundsätzlich keine sofortige Haftstrafe angeordnet.
  • Die Polizei ruft niemals mit der Nummer 110 an.
  • Erkundigen Sie sich bei Ihren Verwandten und Freunden, ob diese wirklich in einer Notlage sind.
  • Übergeben Sie niemals Bargeld an Fremde!
  • Legen Sie bei solchen Anrufen auf und informieren die Polizei!

Text: Polizeidirektion Ratzeburg (ots) / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal

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Ahrensburg und Corona: 513 Neuinfektionen und Inzidenz 665,7 am 16.02.2022

Verwaltungsgebäude des Kreises Stormarn in Bad Oldesloe (Foto: Ahrensburg-Portal)

Heute meldet das Gesundheitsamt des Kreises Stormarn 513 (316) Neuinfektionen.
In den Krankenhäusern in Stormarn sind 6 von 30 verfügbaren Intensivbetten durch Corona Patienten belegt.

Die Zahl der klinisch bestätigten COVID-19-Fälle in Stormarn seit März 2020 beträgt  insgesamt 29.070 (Stand: 16.02.2022, 13.00 Uhr). Davon sind 26.999 Personen genesen.  1.722 (1.597) Personen gelten aktuell als infiziert.

Gemäß den staatlichen Veröffentlichungen sind seit März 2020 insgesamt 349 Personen gestorben – an oder im Zusammenhang mit Covid-19. Untersuchungen zur Todesursache werden in Deutschland, anders als in anderen Ländern weltweit, seitens der Behörden aber bewusst nicht durchgeführt. Daher ist unbekannt, ob diese Personen an Corona gestorben sind. Die amtliche Zahl ist somit falsch und überhöht.

Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass nachträgliche Korrekturen der Zahlen durch das Sozialministerium teilweise zu Abweichungen führen können. So werden dort auch Meldungen nach dem obigen Redaktionsschluss aufgenommen und einzelne Fälle anderen Kreisen zugeordnet.

Ausgehend von der gestrigen Mitteilung der Landesmeldestelle zur 7-Tage-Inzidenz sind im Kreis Stormarn (244.156 Einwohner*innen) innerhalb der letzten sieben Tage 1.726 (1.606)  Neuinfektionen zu bestätigen. Das entspricht einem Inzidenzwert von 704,7 (665,7) Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen.

Text: Kreis Stormarn, www.corona-in-zahlen.de / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal

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Ammersbek: Archäologische Grabungen verzögern Bau der Grundschule Bünningstedt

Gemeinde Ammersbek Ortsteil Bünningstedt (Foto: Ahrensburg-Portal)

Die Arbeiten für den Bau der neuen Grundschule in Bünningstedt werfen ihre Schatten voraus.

Das Archäologische Landesamt SH teilte der Gemeinde mit, dass das Grundstück der neuen Grundschule in Bünningstedt in einem archäologischen Interessensgebiet liegt.

In der archäologischen Landesaufnahme ist das Gebiet u.a. bekannt, da südlich an die Fläche angrenzend ein überpflügter bronzezeitlicher Grabhügel, der etwa 3.000 Jahre alt ist, liegt.

Außerdem befanden sich bei Begehungen in den 1970er Jahren auf der überplanten Fläche einige jungsteinzeitliche Artefakte, die eine Anwesenheit des Menschen in Bünningstedt vor mehr als 4.000 Jahren belegen.

Daher muss vor dem Beginn der Bauarbeiten eine archäologische Voruntersuchung durchgeführt werden.

Dabei wird von einem Grabungstechniker des Archäologischen Landesamtes mit dem Bagger ein Schnittraster auf die Fläche gelegt, das Aufschluss über die Qualität und Lage evtl. archäologischer Funde und Befunde geben soll, die dann ausgegraben werden müssen.

Diese Maßnahme soll ab 21. Februar 2022 beginnen und ist zunächst für 3 Tage angesetzt. Ab 28.02.2022 sollen die Kanalbauarbeiten beginnen. Die Gemeinde ist im Kontakt mit dem Archäologischen Landesamt.

Sollten sich nach der Voruntersuchung weitergehende Erkenntnisse ergeben, ist das weitere Vorgehen, insbesondere zu weiteren Grabungen, mit dem Archäologischen Landesamt abzustimmen.

Text: Gemeinde Ammersbek / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal

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Einfamilienhaus in Siek: Die Diebe kamen durch die offene Garage

Gemeinde Siek (Foto: Ahrensburg-Portal)

Am Dienstagnachmittag (15. Februar 2022) kam es in der Straße „Sieker Berg“ in Siek zu einem Diebstahl aus einem Einfamilienhaus.

Nach derzeitigem Kenntnisstand war der Bewohner des Hauses im Garten und lies die Garage geöffnet. Hierdurch gelangte ein unbekannter Täter in der Zeit zwischen 14:15 Uhr und 14:45 Uhr in das Haus.

Im Flur entwendete er aus einer Handtasche ein Portemonnaie mit Bargeld und persönlichen Dokumenten. Der Täter wurde durch die Bewohnerin des Hauses gestört und flüchtete unerkannt. Die leere Geldbörse wurde gegen 16:00 Uhr in einem Gewerbegebiet in Bad Oldesloe aufgefunden.

Die Polizei sucht Zeugen.

Wer hat im Tatzeitraum verdächtige Personen oder Fahrzeuge im Bereich des Sieker Berges beobachtet? Sachdienliche Hinweise nimmt die Kriminalpolizei Ahrensburg unter der Telefonnummer: 04102/ 809-0 entgegen.

Text: Polizeidirektion Ratzeburg (ots) / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal

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VHS Großhansdorf bietet „Pilates in kleiner Gruppe“ ab 24.02.2022

Die VHS Großhansdorf hat noch wenige Plätze frei in einem kleinen Pilates-Kurs

Hier kann auf jeden einzelnen eingegangen werden und die Gruppe freut sich über Neueinsteiger. Ziel des Kurses ist die Verbesserung der Haltung und Rückenkräftigung, sowie eine bessere Körperwahrnehmung.

Pilatesübungen kräftigen die kleine Tiefenmuskulatur und sorgen für bessere Beweglichkeit. Atmung und Bewegung werden mit ruhiger Musik in Einklang gebracht. Um Abwechslung in die Stunde zu bringen, wird auch mit dem Pilatesball trainiert. Eine Entspannung am Ende der Kursstunde rundet das Programm erholsam ab.

Der Kurs läuft unter der 2G+-Regel. Maskenpflicht besteht nicht.

Der Pilateskurs findet 15 Mal immer donnerstags von 11.00 bis 12.00 Uhr im Haus Papenwisch (Papenwisch 30 in Großhansdorf) statt, startet am Donnerstag, den 24.02.2022 und kostet 81,50 Euro.

Anmeldungen sind in der Geschäftsstelle per Mail ([email protected]) und telefonisch (04102 – 6 56 00) möglich.

Text: VHS Großhansdorf / Redaktion, Foto: Pixabay

Alle Termine im Veranstaltungskalender für Ahrensburg und die Region

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Der Bau- und Planungsausschuss Ahrensburg tagt am 16.02.2022

Die Sporthalle des Eric-Kandel-Gymnasiums / Am Heimgarten (Foto: Ahrensburg-Portal)

Die Stizung findet am 16.02.2022, 19 Uhr im Forum im Schulzentrum Am Heimgarten, Reesenbüttler Redder 4 – 10, 22926 Ahrensburg statt.

Der Zugang ist entsprechend der 3G-Regel nur mit einem der folgenden Nachweise möglich:
– eine Impfbescheinigung,
– eine Bescheinigung über einen durchgeführten Antigen-Schnelltest innerhalb von 24 Stunden vor der Sitzung oder
– eine Bescheinigung des Arztes über eine bereits erfolgte Corona-Erkrankung.
Die entsprechenden Nachweise werden vor Ort und unmittelbar vor dem Einlass bei der Zutrittskontrolle überprüft.
Für alle Teilnehmenden und Gäste gilt die Pflicht, eine OP-Maske oder Masken der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 beziehungsweise KF94 zu verwenden. Wir möchten Sie bitten, diese beim Betreten des Gebäudes und während der Sitzung zu benutzen, sofern Sie sich nicht an Ihrem stationären Sitzplatz befinden und ein Min-destabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Fragen, Vorschläge und Anregungen von Einwohnern sind fünf Tage vor der Sitzung bei der Stadt Ahrensburg, Der Bürgermeister, unter der E-Mail-Adresse [email protected] einzureichen.
Sitzungsunterlagen sind vorab unter Mandatos herunterzuladen oder in Papierform mit-zubringen, da kein WLAN zur Verfügung steht.

T a g e s o r d n u n g

1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Einwohnerfragestunde
4. Festsetzung der Tagesordnung
5. Einwände gegen die Niederschrift Nr. 01/2022 vom 02.02.2022
6. Berichte/Mitteilungen der Verwaltung
6.1. Berichte gem. § 45 c GO
6.2. Sonstige Berichte/Mitteilungen
7. 51. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich der so genannten „Alten Reitbahn“ an der Stormarnstraße gegenüber des Stormarnplatzes
– Abwägung der Stellungnahmen
– Abschließender Beschluss
8. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 99 „Alte Reitbahn“ gemäß § 12 BauGB für den Bereich der Stormarnstraße 47 bis 51 sowie Teilflächen der Adolfstraße 18 und 20 (Flurstücke 972, 973, tlw. 946 und 968 der Flur 8 sowie tlw. Flurstück 1 der Flur 9). – Abwägung der Stellungnahmen
– Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
9. Bebauungsplan Nr. 100A „Kino“ für den Bereich Bahnhofstraße 17 (Flurstücke 689, 690, 691, 692 sowie tlw. 693 und 694 der Flur 8)
– Abwägung der Stellungnahmen
– Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
10. Durchführung eines Oktoberfestes in den Jahren 2022 bis 2024 / Grundsatzbe-schluss
11. Bußgeldkatalog für baurechtliche Verstöße
12. Anfragen, Anregungen, Hinweise

Die nachfolgenden Tagesordnungspunkte werden nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung/den Ausschuss voraussichtlich nicht öffentlich beraten:

13. Vorstellung von Einzelbauvorhaben
14. Anfragen, Anregungen, Hinweise

Alle Termine im Veranstaltungskalender für Ahrensburg und die Region

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Kabarett „Alte Mädchen“ in Bargteheide am 24.02.2022

Das Kleine Theater Bargteheide (Foto: Ahrensburg-Portal)

Alte Mädchen – MACHT

Die Alten Mädchen bestehen aus den Sängerinnen und Schauspielerinnen Anna Bolk, Jutta Habicht und Sabine Urig. Seit 2010 arbeiten die drei zusammen und sind mittlerweile ein eingespieltes Team. Ob von der Alster bis zum Zürisee, die Alten Mädchen begeisterten in St.-Pauli-Theaterproduktionen wie „Heiße Zeiten“ hunderttausende Zuschauerinnen und Zuschauer. Seit 2016 sind sie erfolgreich mit ihrem Popkabarett unterwegs.Doch ALTE MÄDCHEN haben jetzt ein Problem: Jede der Drei ist ein absolutes Alphatier. Und jede möchte Chefin sein.

Aber wie erkämpft man sich die begehrte Position der Häuptlingin?

Mit den Waffen der Frau? Und welche wären das, wenn man Wimpernklimpern und Stöckelschuh mal weglässt? Der beliebte passiv-aggressive Kanon? Mauern, mobben, sticheln, abtauchen? Total überholt. Oder, nach Männerart, einfach mal ´ne Ansage machen? Zwecklos. Und was, wenn das ganze Machtding am Ende völlig überbewertet wäre? Wird man davon böse? Oder sexy? Und: Ist die Frauenquote ein Weg, den Fuß in die Tür zu kriegen? Was erwartet einen dann auf der anderen Seite der Macht? Ein warmes Willkommen?

Alte Mädchen: Macht (Foto: ALTE MÄDCHEN)

In messerscharfen Dialogen, mitreißenden Songs und multiplen Tanzeinlagen lösen die drei Gladiatorinnen des Popkabarett dauerpräsente Klischees auf. Ohne Angst vor Verlusten und unter Aufwendung sämtlicher nachhaltiger Ressourcen.Lassen Sie sich das „Alte Mädchen – Popkabarett“ nicht entgehen und erleben Sie Kabarett vom Feinsten.

Termin: 24.02.2022, 20 Uhr
Ort:
Kleines Theater Bargteheide
Corona
: Bitte informieren Sie sich unter www.kleines-theater-bargteheide.de
Eintritt: VVK 26 Euro, VVK ermäßigt 24 Euro, AK 28 Euro, ermäßigt 26 Euro

Text: Kleines Theater / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal, ALTE Mädchen

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Ahrensburg: Sperrung im Ulmenweg am 21.02.2022

Der Ulmenweg in Ahrensburg (Foto: Ahrensburg-Portal)

Am 21.02.2022 wird der Ulmenweg im Bereich der Hausnummer 6 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr für die Herstellung einer Baustellenzufahrt voll gesperrt.

Text: Stadt Ahrensburg / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal

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Ahrensburg: Sperrungen in der „Bahntrasse“ ab 20.02.2022

Ahrensburg: Die Unterführung und die "Bahntrasse" (Foto: Ahrensburg-Portal)

In der Zeit vom 20.02.2022 bis 25.02.2022 wird die Straße Bahntrasse (L82) im Bereich des Brückenbauwerks (Bahnlinie Hamburg-Lübeck) jeweils von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr wegen Reparaturmaßnahmen an der Brücke halbseitig gesperrt. Zur Regelung des Verkehrs wird eine Ampelanlage eingerichtet.

Aufgrund der Maßnahmen zur Absicherung der Arbeitsstelle kann es zu Verzögerungen im Verkehrsfluss kommen.

Text: Stadt Ahrensburg / Redaktion, Foto: Ahrensburg-Portal

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