Die Stormarnschule in Ahrensburg (Foto: Ahrensburg-Portal)
Antti Siirala kommt nach Ahrensburg und wird die „Goldberg-Variationen“ BWV 988 von Johann Sebastian Bach spielen.
Die „Goldberg-Variationen“ gelten als eines der Hauptwerke der Literatur für Tasteninstrumente und stellen den Höhepunkt spätbarocker Musik dar.
Der finnische Pianist Antti Siirala hat sich als einer der besten seiner Generation etabliert. Er unterrichtet als Professor für Klavier an der Hochschule für Musik und Theater München. 2015 trat er schon einmal sehr erfolgreich in Ahrensburg auf.
Antti Siirala (Foto: Theater und Musik Ahrensburg)
Termin: 18.09.2021, 17 und 20 Uhr
Ort: Stormarnschule, Eduard-Söring-Saal, Waldstraße 14, Ahrensburg
Eintrittskarten für beide Konzerte gibt es im Vorverkauf in der Buchhandlung Stojan (zzgl. 10% Vorverkaufsgebühr). Restkarten sind u.U. an der Abendkasse erhältlich.
Text: Theater und Musik in Ahrensburg e.V. / Redaktion, Fotos: Theater und Musik, Ahrensburg-Portal
Das Kulturzentrum Marstall in Ahrensburg (Foto: Ahrensburg-Portal)
Musik in der Tradition der schwedischen Liedermacher: „Trubadur“ mit David Plum und Rustam Mammadov
Ein „Trubadur“, das ist in Schweden bis heute ein Sänger mit Gitarre, mitunter auch anderen hinzutretenden Instrumenten, der seine eigenen und die Lieder der Ahnen seiner Tradition am Feuer, bei Festen und allerhand Gelegenheiten vorträgt. Einige dieser Liedermacher wird David Plum (Gesang und Gitarre) vorstellen. Auf der Geige wird er dabei begleitet von Rustam Mammadov.
David Plum (Foto: Förderverein Marstall)Rustam Mammadov (Foto: Förderverein Marstall)
Sie werden Stücke von Dan Andersson etwa und Nils Ferlin, aber auch Evert Taube und die Barden unserer Zeit wie Ted Gärdestad, Ola Magnell und Björn Afzelius präsentieren, gemischt mit einigen stimmungsvollen Volksweisen.
Nina Scheer am SPD-Stand in Ahrensburg (Foto: Ahrensburg-Portal)
Die SPD-Bundestagsabgeordnete und Bundestagskandidatin Dr. Nina Scheer steht am Freitag, 17. September 2021
um 15 Uhr in Trittau, Schützenplatz und
um 17 Uhr in Großhansdorf vor dem Edeka, Hansdorfer Landstraße
jeweils am SPD-Stand, für Gespräche mit Bürgerinnen und Bürgern bereit.
Scheer: Ob beim Einkaufen oder im Vorbeigehen: Treffen an Ständen eignen sich immer wieder gut, um drängende Themen und Fragen anzusprechen. Ich freue mich auf den Austausch.
U-Bahn U1 auf dem Weg nach Hamburg (Foto: Ahrensburg-Portal)
Wer am 19.09.2021 mit der U-Bahn nach Hamburg fahren will, sollte genau planen: Zwischen den Haltestellen Wandsbek-Gartenstadt und Wandsbek-Markt wird die Strecke von 9 bis 14 Uhr gesperrt.
Der HVV weist dazu darauf hin, dass sich die Fahrzeit auf alternativen Routen um 20 Minuten verlängern kann umd empfiehlt, dies bei der Zeitplanung zu berücksichtigen.
Seit dem 10.01.2021 liegt der 7-Tage-Inzidenzwert der Corona-Neuinfektionen in Schleswig-Holstein unter der Marke von 100 Fällen je 100.000 Einwohner*innen, die von der Bundesregierung als kritisch bezeichnet wird.
Die 7-Tage-Inzidenz liegt jetzt (16.09.2021) landesweit gemäß der „Landesmeldestelle“ in der Christian-Albrechts-Universität bei 40,4 (gestern: 40,2). Der niedrigste Wert von 21,2 wird für Schleswig-Flensburg ausgewiesen. Der landesweit höchste Inzidenzwert wird für Neumünster ausgewiesen mit 77,6. Für Stormarn werden 11 Neuinfektionen (29) und eine 7-Tage-Inzidenz von 42,9 (49,8) ausgewiesen.
Für die Bewertung der Meldungen der Länder im Hinblick auf die „Notbremse“ der Bundesregierung ist wichtig zu wissen, dass dort nur die Daten des Robert-Koch-Institutes (RKI) zugrunde gelegt werden. Dafür übernimmt das RKI die Daten der Länder mit Verzug. Die hier dargestellten Daten des Landes Schleswig-Holstein sind somit aktueller, präziser und aussagefähiger als die Zahlen des RKI.
Insgesamt zeigen die Zahlen die sehr bemerkenswerte Entwicklung und sind weiterhin vor allem Ausdruck der Einschränkung der Menschen – trotz des Corona-Chaos der Bundesregierung und des anhaltenden Versagens des Staates auf Bundes- und Landesebene bei der Bereitstellung und Organisation von Schutzimpfungen, Tests, Warn-Apps, Medikamenten und der unzureichenden Vorbereitung auf den Winter 2021/2022.
Anmerkung: Die teilweise Verzerrung der Grafik liegt an der vom Gesundheitsministerium in Kiel zur Verfügung gestellten Datei
Daten: Landesmeldestelle, Text: Redaktion, Foto: Gerd Altmann auf Pixabay
Vollsperrung des Steinkamp in Ahrensburg ab 17.09.2021 (Foto: Ahrensburg-Portal)
Die Stadtverwaltung Ahrensburg sperrt die Straße Steinkamp vom 17. bis zum 20.09.2021.
Erläuterungen hat der zuständige Bereich der Stadtverwaltung „Stadtplanung/Bauen/Umwelt“ von Peter Kania dazu nicht herausgegeben. Daher kann man nur hoffen, dass der Grund der Sperrung wirklich am Montag um 5 Uhr beseitigst sein wird.
Nina Scheer am SPD-Stand in Ahrensburg (Foto: Ahrensburg-Portal)
Die SPD-Bundestagsabgeordnete und Bundestagskandidatin Dr. Nina Scheer steht am Freitag, 17. September 2021
um 15 Uhr in Trittau, Schützenplatz und
um 17 Uhr in Großhansdorf vor dem Edeka, Hansdorfer Landstraße
jeweils am SPD-Stand, für Gespräche mit Bürgerinnen und Bürgern bereit.
Scheer: Ob beim Einkaufen oder im Vorbeigehen: Treffen an Ständen eignen sich immer wieder gut, um drängende Themen und Fragen anzusprechen. Ich freue mich auf den Austausch.
Wie am 07.09.2021 von Ministerpräsident Daniel Günther angekündigt: Ab 20. September 2021 fallen zahlreiche Einschränkungen in den sogenannten „3G-Bereichen“ weg.
So müssen geimpfte, genesene und getestete Personen beispielsweise keine Masken mehr tragen, außerdem sind viele Aktivitäten im Freien wieder uneingeschränkt möglich.
Wo die 3G-Regelung nicht greift, etwa im öffentlichen Personennahverkehr, muss weiterhin eine Maske getragen werden. Die Verordnung gilt bis einschließlich 17. Oktober 2021.
Die wichtigsten Corona-Regeln im Überblick
Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt. Nur in Wahlgebäuden ist es mit einigen Ausnahmen weiterhin verpflichtend.
Für vollständig Geimpfte oder Genesene gilt bei privaten Treffen keine Obergrenze bei den Teilnehmer/innen. Für Nicht-Immunisierte gibt es hier eine Obergrenze von 25 Personen innerhalb geschlossener Räume (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt). Wenn sonstige Regeln der Verordnung greifen – etwa die 3G-Regel in der Innengastronomie – gelten die genannten Personenzahlbegrenzungen nicht.
Die 3G-Regel gilt auch weiterhin in vielen Innenräumen. Dies betrifft Veranstaltungen und Feste, Innen-Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (Bibliotheken und Archive sind davon ausgenommen), darüber hinaus im Regelfall körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken, außerschulische Bildungsangebote sowie Sport-Einrichtungen.
Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss ein aktuelles negatives Testergebnis (24 Stunden für Antigen-Schnelltest, 48 Stunden für PCR-Tests) vorlegen, um die 3G-Regel zu erfüllen.
Masken und Kontaktdaten
Die Maskenpflicht wird in Innenbereichen aufgehoben, solange dort die 3G-Regel gilt. Können die Besucher/innen keinen angemessenen Abstand einhalten, werden Masken weiterhin empfohlen. Im Einzelhandel, im öffentlichen Personenverkehr, in Kitas (gilt nicht für Kita-Kinder) sowie in Bibliotheken und Archiven bleibt die Maskenpflicht allerdings bestehen.
In Gottesdiensten darf die Gemeinde wieder ohne Maske in geschlossenen Räumen singen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Anwesenden vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind oder dass Abstände eingehalten werden.
Ab dem 20. September müssen Betreiber/innen in Innenräumen keine Kontaktdaten mehr erfassen.
Für das Personal mit Gästekontakt in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und im Bereich der körpernahen Dienstleistungen entfällt die Maskenpflicht, sofern es vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Der Test muss spätestens alle 72 Stunden wiederholt werden. Bei körpernahen Dienstleistungen muss der Test allerdings alle 24 Stunden wiederholt werden.
In Beherbergungsbetrieben werden die Vorgaben zur wiederholten Testung der Gäste gestrichen. Die 3G-Regel bei Aufnahme in einem Hotel bleibt aber bestehen.
Testnachweise für Schüler/innen
Personen ab dem 16. Lebensjahr müssen zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, um belegen zu können, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Minderjährige Schüler/innen, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen auch weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis. Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schüler/innen werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.
(Sport-)Veranstaltungen und Diskotheken
Die Beschränkungen bei Veranstaltungen fallen weitgehend weg. Diese sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Abstandsgebot und Maskenpflicht möglich. Voraussetzung dafür ist ein Hygienekonzept, das unter anderem regelmäßige Lüftungszeiten vorsieht. In Innenbereichen gilt die 3G-Regel. Kino- und Konzertsäle können beispielsweise unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden. Dem Betreiber bleibt es aber unbenommen, nach Hausrecht weiterhin Kapazitätsbeschränkungen vorzusehen.
Bei Sportveranstaltungen gelten keine Obergrenzen für die Zahl der Zuschauer:innen mehr.
Die Vorgaben für den Betrieb von Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G-Regel normalisiert. Voraussetzung für einen normalen Betrieb ist ein Hygienekonzept. Nicht-immunisierte Gäste benötigen für den Einlass zudem einen maximal sechs Stunden alten negativen Testnachweis.
Pflege und Eingliederungshilfe
Die Regelungen für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleiben bestehen. Für Besucher/innen gilt weiterhin die 3G-Regel sowie im Inneren die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen. Auch müssen weiterhin Kontaktdaten erhoben werden. Mitarbeitende dieser Einrichtungen, die nicht geimpft oder genesen sind, unterliegen einer täglichen Test
Text: Staatskanzlei SH / Redaktion, Foto: Frank Peter
Ahrensburg Autobahn A1 Richtung Nord (Foto: Ahrensburg-Portal)
Am 15.09.2021 kam es gegen 15:45 Uhr auf der BAB1 Fahrtrichtung Fehmarn in Höhe der Anschlussstelle Stapelfeld zu einer Straßenverkehrsgefährdung.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand befuhr ein 80-jähriger Mann aus Henstedt-Ulzburg mit einem anthrazitfarbenen Mietwagen Peugeot 308 mit Wiesbadener Kennzeichen (WI CM 868) und auffälliger gelb-schwarzer Seitenaufschrift der Autovermietung die Autobahn A1 von Hamburg kommend in Richtung Lübeck.
Bei Regen fuhr er mit einer Geschwindigkeit von vierzig bis sechzig km/h auf dem rechten und mittleren Fahrstreifen in Schlangenlinien. Laut Zeugenaussagen mussten mehrere Verkehrsteilnehmer ausweichen, um Zusammenstöße zu verhindern. Die Beamten des Polizeiautobahn- und Bezirksrevieres Bad Oldesloe konnten das Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen des Rastplatzes Buddikate feststellen, wo der 80-jährige gerade stoppte und rückwärtsfahren wollte. Der Fahrer wurde kontrolliert und die Weiterfahrt wurde ihm untersagt.
Gegen den Fahrer wird wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung ermittelt. Die Polizei sucht andere Fahrer, die dem Peugeot ausweichen mussten und Zeugen, die die Fahrweise beobachtet haben. Sachdienliche Hinweise nimmt das Polizeiautobahn- und Bezirksrevier Bad Oldesloe unter der Telefonnummer: 04531/ 1706-0 entgegen.
Gemeinsamer Bundesausschuss: Die Geschäftsstelle in Berlin (Foto: G-BA)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist der Fachausschuss der Bundesregierung für Fachfragen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Er setzt sich gesetzlich zusammen aus Vertretern der Krenkenkassen, der medizinischen Leistungserbringer sowie neutralen Fachleuten
Verlängerungen von Sonderregelungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten, für ärztlich verordnete Leistungen sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Angesichts der leichten Übertragbarkeit der Delta-Variante des Coronavirus und der zu langsam voranschreitenden Impfung der Bevölkerung sollen die erneut verlängerten Sonderregeln weiterhin helfen, Kontakte zu vermeiden und potenzielle Infektionsrisiken zu minimieren. Auch im Hinblick auf die bevorstehende Erkältungs- und Grippesaison müssen Arztpraxen weiter entlastet werden. Die Verlängerung betrifft die Sonderregeln, deren Geltungsdauer nicht an die epidemische Lage nationaler Tragweite geknüpft ist, sondern vom G-BA befristet beschlossen wurden.
Mindestvorgaben an Pflegepersonal nicht länger ausgesetzt
Wieder ihre Gültigkeit erlangen ab 1. Oktober 2021 die Mindestvorgaben für die Ausstattung und den Einsatz von Pflegefachkräften bei der Versorgung von Frühgeborenen, bei der Kinderherzchirurgie, der Kinderonkologie sowie der Versorgung von Patientinnen und Patienten bei minimalinvasiven Herzklappeninterventionen und bei der Behandlung eines Bauchaortenaneurysmas. Die qualitätssichernden Mindestvorgaben waren ausgesetzt worden, um den Krankenhäusern die Möglichkeit zu geben, bei einer starken Überlastung wegen der Versorgung von Corona-Patientinnen und -Patienten, das Pflegepersonal kurzfristig anderweitig einzusetzen. Der G-BA behält die sogenannte Hospitalisierungsrate als neues Kriterium bei der Bewertung der Belastung der Krankenhäuser jedoch im Blick. Die Rate gibt an, wie viele Corona-Patientinnen und -Patienten je 100.000 Einwohner in sieben Tagen in den Kliniken eingeliefert werden. Der Wert lag laut Robert Koch-Institut am gestrigen Mittwoch bundesweit bei einem sehr niedrigen Wert von 1,88. Zu Spitzenzeiten der Corona-Pandemie lag die Hospitalisierungsrate bei über 15.
„Die Mindestausstattung mit Pflegepersonal soll gerade in so kritischen Bereichen wie der Versorgung von Frühgeborenen und der Versorgung von Kindern nach einer Herzoperation oder einer Krebsbehandlung wieder gewährleistet sein. Deshalb werden die qualitätssichernden Mindestanforderungen zum Schutz der Patientinnen und Patienten nicht länger ausgesetzt. Wo der G-BA – ohne das Patientenwohl zu beinträchtigen – unbürokratisch dazu beitragen kann, Infektionsrisiken während der Corona-Pandemie zu verringern, wird er das selbstverständlich weiterhin tun. Deshalb haben wir die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bei unkomplizierten Atemwegsinfekten verlängert, genauso wie verschiedene Erleichterungen bei ärztlich verordneten Leistungen“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzende des G-BA.
Übersicht über die bis 31. Dezember 2021 geltenden Corona-Sonderregeln
Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zu-stand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert.
Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.
Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.
Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.
Die Beschlüsse treten zum 1. Oktober 2021 in Kraft.
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